Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Ein Anſpruch auf Ruͤckerſtattung des Geldbetrags fuͤr die Jagdkarte ſteht der be⸗ 
treffenden Perſon nicht zu. 
9. 
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorſchriften ſind, inſoweit ſie nicht in ſchwerere, 
durch andere Geſetze mit hoͤherer Strafe bedrohte Vergehen oder Verbrechen ausarten, 
mit einer Geldstrafe von 1 bis 50 Thlrn. oder mit 1 Tag bis 6 Wochen Gefängniß 
zu ahnden. 
Die geringste Strafe für denjenigen, der — ohne von der Verpflichtung zur Lösung 
einer Jagdkarte gesetzlich entbunden zu sein — dessen ungeachtet die Jagd ohne vorherige 
Erfüllung dieser Verpflichtung ausübt, ist zehn Thaler oder zweiwöchentliches Gefängniß. 
Wer eine Jagdkarte gelösst hat, aber in Ausübung der Jagd betroffen wird, ohne 
sich auf die Aufforderung eines landesherrlichen Forstbeamten oder Polizeibeamten durch 
Vorzeigung derselben ausweisen zu können, ist mit einer Ordnungsstrafe von mindestens 
Einem Thaler zu belegen. 
10. 
Mit Vollziehung dieser und der älteren Jagdpolizeiverordnungen sind die Landraths¬ 
ämter beauftragt, welche außer der Gensd'armerie und dem sonstgen Polizeipersonal auch 
die landesherrlichen Nevierförster zur Aussichtsführung mit verwenden können, ohne daß 
übrigens in der allgemeinen Verpflichtung der Ortspolizeibehörden, Gesetzesübertretungen 
jeder Art nachzuforschen und zur Bestrafung zu bringen, hierdurch etwas geändert wird. 
Die vorkommenden Kontraventionsfälle sind zunächst von den Landrathsämtern zu 
untersuchen und nach Lage der Sache durch polizeiliche Straffestsetzung — wenn sich der 
Angeschuldigte derselben unterwirft — zu erledigen oder bel vorliegender Berufung auf 
rechtliches Gehör, sowie bei Statt findender besonderer Swafwürdigkeit dem zuständigen 
Kriminalgerichte zu überweisen. 
Die auf der früheren Organisation berubenden, entgegenstehenden „Vorschriften in 
6 1 und 2 der Verordnung vom 12. Januar 1850 werden hiemit ausdrücklich aufge¬ 
hoben. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September dss. Is. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschriftund Beifügung Unseres Fürst= 
lichen Siegels. 
Schloß Schleiz, den 5. Juli 1856. 
(d. S.) Heinrich LXVII. F. R. 
v. Geldern, 
 
	        
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