Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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traͤge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingebenden 
Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner Eurepäischen Zubehörungen mit Aucksicht 
auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu 
2., in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben= Ermähigung auf 
den direkt aus den Erzeugungslanden berkommenden Wein beschränkt werden kann. 
Artikel 5. 
Da die boben kontrahirenden Tbeile die Un#erdrückung des Schleichhandels an den 
beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenslüssen aus, nicht minder 
wie eine freundnachbarliche Mitwirkung bierbei als vorzügliches. Mittel zur Beiörderung 
des redlichen Verkehres zwischen Ibren Gebieten anerkennen, so verpflichten dieselben Sich 
dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen 
Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll= und 
Steuer-Gesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbicten, zu be- 
strasen und überbaupt möglichst zu verhindern, auch sich gegenseitig zur Ausrolnung eines 
solchen unerlaubren Verkebres, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. Zur Er- 
I. reichung dieses Jweckes ist die in der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft wegen Unter- 
drückung des Schleichbandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Artikel 6. 
Um dem Verkebre zwischen Bremen uud dem Gebiete des ZJollvereines diesenigen 
Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gesährdung des Zoll-Juteresses zuläsün er- 
scheinen, ist man übereingekemmen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermit- 
lelü der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländisches Hauptzollamt mit besonders 
fe#zusegenden Befugnissen zur Zollabsertigung und Erbebung errichlet werde. Die dazu. 
erforderlichen Lokalitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten 
gestellt. Die in der Anlage II. beigesügte Uebereinkunft enlbält die näheren Bestim- 
mungcen hierübcr. 
Artikel 7. 
Zur Beförderung des Waarenaksatzes aus dem Jollvereine nach anderen, besonders 
übersceischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Biemen eine Zoll- 
vereinöniederlage unter Aussicht und Kontrole des im vorstehenden Artikel erwähnten 
Haupt-Zollamtes errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereines, sowie in dem- 
selben verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchernestallt 
in den Zollverein zollfrei zurücküebracht werden können. Die Verwaltung dieser Nirder 
lage steht der freien Hansestadt Bremen zu. welche die erforderlichen Baulichkeiten und 
Einrichtungen auf ihre Kosten ülernimm. Das Nähere ist hierüber in der Anlage 
II. bestimun.
	        
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