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traͤge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingebenden
Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner Eurepäischen Zubehörungen mit Aucksicht
auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu
2., in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben= Ermähigung auf
den direkt aus den Erzeugungslanden berkommenden Wein beschränkt werden kann.
Artikel 5.
Da die boben kontrahirenden Tbeile die Un#erdrückung des Schleichhandels an den
beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenslüssen aus, nicht minder
wie eine freundnachbarliche Mitwirkung bierbei als vorzügliches. Mittel zur Beiörderung
des redlichen Verkehres zwischen Ibren Gebieten anerkennen, so verpflichten dieselben Sich
dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen
Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll= und
Steuer-Gesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbicten, zu be-
strasen und überbaupt möglichst zu verhindern, auch sich gegenseitig zur Ausrolnung eines
solchen unerlaubren Verkebres, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. Zur Er-
I. reichung dieses Jweckes ist die in der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft wegen Unter-
drückung des Schleichbandels zwischen Ihnen errichtet worden.
Artikel 6.
Um dem Verkebre zwischen Bremen uud dem Gebiete des ZJollvereines diesenigen
Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gesährdung des Zoll-Juteresses zuläsün er-
scheinen, ist man übereingekemmen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermit-
lelü der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländisches Hauptzollamt mit besonders
fe#zusegenden Befugnissen zur Zollabsertigung und Erbebung errichlet werde. Die dazu.
erforderlichen Lokalitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten
gestellt. Die in der Anlage II. beigesügte Uebereinkunft enlbält die näheren Bestim-
mungcen hierübcr.
Artikel 7.
Zur Beförderung des Waarenaksatzes aus dem Jollvereine nach anderen, besonders
übersceischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Biemen eine Zoll-
vereinöniederlage unter Aussicht und Kontrole des im vorstehenden Artikel erwähnten
Haupt-Zollamtes errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereines, sowie in dem-
selben verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchernestallt
in den Zollverein zollfrei zurücküebracht werden können. Die Verwaltung dieser Nirder
lage steht der freien Hansestadt Bremen zu. welche die erforderlichen Baulichkeiten und
Einrichtungen auf ihre Kosten ülernimm. Das Nähere ist hierüber in der Anlage
II. bestimun.