Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8) Bei der Prs. 3. „Blei“, Pos. 6. „Cisen und Stahl“, Pos. 19. „Kupfer und 
Messing“, Pos. 33. „Steine“ zur zweiten Abthellung des Tarifes sind die Ueber- 
schristen zu ergänzen durch Hinzusügung der Worke: 
„und Bleiwaaren“ bei Vos. 3. 
„Eisen= und Stahlwaaren“ bei Pof. 6. 
„Kurfer= und Messingwaaren“ bei Pos. 19. 
„und Steinwaaren“ bei Pos. 33. 
Dritte Abtheilung des Tarifes. 
Von den im I. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen unter 1. 2. und 3. fallen die 
unter 2. und 3. binweg. 
Fuünfte Abtheilung des Tarifes. 
Die Bestimmung under Ziffer IV. d. 2. im ersten Absate wird dahin abgeändert: 
„Werden Wagren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in ein- 
sache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Manen oder 
ähulichem Material gepackl zur Verzollung gesiellt, so können 4 Pfund vom Zent- 
ner für Tara gerechnet werden, lusoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine 
geringere Tara-Vergümug für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“ 
) Im zweisen Satze unter Zisfer V. wird die Ausnahme hinlschtlich der „Gold= 
und Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt. 
Nachdem hiernächst die Regierungen der Zollvereins-Staaten, mit Rückücht auf die 
vorsüchenden, sowie auf die nach verschiedenen früheren Gesetzen eingetretenen Aenderungen 
des durch das Patent vom 14. Okkober 1845 publizirten Vereins-Zolltarifes, über den 
in der Anlage enthaltenen, vom 1. Jannar 1857 an in sämmtlichen Staaten des Joll- 
rereins in Wirksamkeit zu sebenden Folltarif sich geeiniget baben, so verordnen Wir wei- 
ter in gleicher Weise hierdurch, daß dieser Tarif, wie derselte mit dem dazu gehörigen 
Anhange, die Uebergangsal gaben von vereinsländischen Erzeuguissen betreffend, nach- 
sellend bekanm gemacht wird, vom l. Januar 1857 an in Unserem Fürstenthume geset- 
liche Gültigkeit haben soll. 
Urkundlich baben Wir dleses Geset böchsteigenhändig vollzogen, en mit Unserm 
Fürsilichen Insiegel berrucken und solches zu Jedermanns Nachachtung öffentlich bekannt 
machen lassen. 
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!.. 
So gescheben und gegeben Schloß Schleiz, den 29. Oflober 1836. 
Heinrich I.XViI. F. R. 
v. Geldern.
	        
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