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WV. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-Münzen der
sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Auonahme der Scheidemünze — bei Entricht-
ung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird
auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
Anhang
zu dem Vereins-Zolltarife.
Uebergangsabgaben von verelnsländischen Erzeugnissen, in Gemäßheit des Gesetzes.
vom 1. Dezember 1841, werden erhoben:
I. bei dem Uebergange aus anderen Verelnsstaaten, mit Ausnahme von Preußen
(ausschließlich der Hohenzollerschen Lande), Sachsen, den zum Thüringischen
Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig und Luxemburg,
4) von Brauntwein für die Ohm Preußisch bei 50 %% Alkohol nach Tralles
Anmerkung. Derselben Abgabe unterllegen auch alle andere allo-
holhaltige Fabrikate, als Rum, Liaueurs 2c.
Die Bestimmung „bel 50 % Alkohol-Stärke nach Tralles“ stellt
nur das Verhälmiß fest, wornach die Abgabe zu erheben ist, so
daß von stärkerem oder schwächerem Branntweine bezüglich mehr
oder weniger entrichtet werden muß, als der Taris= Saß.
2) von Bier für den Zenmer Preußisch = 1,028964 Zoll-Zenmer —
— Thlr. 7½ Sgr.
. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der unter 1
genaunten, ferner Hannovers, Kurhessens, Braunschweigs, Oldenburgs und Lu-
remburgs,
1) von Wein für den Zentner Preußissh — Thlr. 25 Sgr.
2) von Traubenmost für den Zeumer Preußiss. — „ 20 „
3) von Tabaksblätkern, Tabaksstengeln und Tabaks-Fa-
brikaten für den Zentner Prcußiss — „ 20 „
S....—