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doch mit der durch die mindere Gefährlichkeit derselben gebotenen Abänderung, daß eine
Absperrung des Kraulen oder seiner Wohnung in der Regel nicht Plah zu greisen hat.
O.
Instruktion
für die Aerzte bei der Impfung.
8. 1.
Den angestellten Impfärzten sowohl als auch jedem andern zur Impfung berechtig-
ten Arzte liegt ob, zunächst für guten und frischen Jupssioff zu sorgen, die Impfung
nach den in den folgenden 6§. gegebenen Vorschriften zu verrichten, ein Tagebuch über
die Impfungen zu führen, und als Impfarzt eines Distrikts die ihm von den Impfbe=
hörden ausgehändigten Tabellen mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anszufüllen.
8. 2.
Da es zur Erreichung des Zwecks der Impfung durchaus noͤthig ist, die ächten, al-
lein vor Ansteckung mit Menschenblauern schühenden Kuhpocken von den unächten, nicht
schüpenden Kuhpocken genau zu unterscheiden und nur von den ersteren Gebrauch zu
machen, so muß es sich jeder zu dem Impfgeschäfte schreitende Arzt zur Gewissenssache
machen, die über diesen Zweig seiner Thärigkeit ohnehin bei ihm vorauczusetzenden Kennt-
nisse durch Studium einschlagender Schristen und eigne Vevbachtung zu vermehren und
auszudehnen. Es ist dies um so nöthiger, je öfter nach unvollkommener Impfung und
dadurch bedingtem unvollständigrn Verlauf der Vaceine die geimpften Kinder dennoch der
Ansteckung durch die natürlichen Blattern zu unterliegen pflegen, wodurch der Ruf und
das Ansehen der guten Sache selbst bei nicht gehörig Unterrichteten im Ganzen gefähr-
det wird.
Die Punkte, welche bei der Impfung vorzugsweise berücksichtiget werden müssen, sind
folgende.
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8. 3.
Die anzuwendende Lymphe muß mit Sorgfalt gewählt werden, wenn sie sicher uͤchte
Kuhpocken erzeugen soll.