Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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doch mit der durch die mindere Gefährlichkeit derselben gebotenen Abänderung, daß eine 
Absperrung des Kraulen oder seiner Wohnung in der Regel nicht Plah zu greisen hat. 
  
O. 
Instruktion 
für die Aerzte bei der Impfung. 
8. 1. 
Den angestellten Impfärzten sowohl als auch jedem andern zur Impfung berechtig- 
ten Arzte liegt ob, zunächst für guten und frischen Jupssioff zu sorgen, die Impfung 
nach den in den folgenden 6§. gegebenen Vorschriften zu verrichten, ein Tagebuch über 
die Impfungen zu führen, und als Impfarzt eines Distrikts die ihm von den Impfbe= 
hörden ausgehändigten Tabellen mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anszufüllen. 
8. 2. 
Da es zur Erreichung des Zwecks der Impfung durchaus noͤthig ist, die ächten, al- 
lein vor Ansteckung mit Menschenblauern schühenden Kuhpocken von den unächten, nicht 
schüpenden Kuhpocken genau zu unterscheiden und nur von den ersteren Gebrauch zu 
machen, so muß es sich jeder zu dem Impfgeschäfte schreitende Arzt zur Gewissenssache 
machen, die über diesen Zweig seiner Thärigkeit ohnehin bei ihm vorauczusetzenden Kennt- 
nisse durch Studium einschlagender Schristen und eigne Vevbachtung zu vermehren und 
auszudehnen. Es ist dies um so nöthiger, je öfter nach unvollkommener Impfung und 
dadurch bedingtem unvollständigrn Verlauf der Vaceine die geimpften Kinder dennoch der 
Ansteckung durch die natürlichen Blattern zu unterliegen pflegen, wodurch der Ruf und 
das Ansehen der guten Sache selbst bei nicht gehörig Unterrichteten im Ganzen gefähr- 
det wird. 
Die Punkte, welche bei der Impfung vorzugsweise berücksichtiget werden müssen, sind 
folgende. 
3 
8. 3. 
Die anzuwendende Lymphe muß mit Sorgfalt gewählt werden, wenn sie sicher uͤchte 
Kuhpocken erzeugen soll.
	        
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