Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Artikel 6. 
Um jedem Mißverständniß über die Vorschristen zu begegnen, nach welchen zu 
beurtheilen ist, welche Schiffe im gegenseitinen Verkehr als Schiffe eines zum Zollverein 
gehörenden Staates und als Schisse der Orientalischen Republik del Urugnay zu be- 
trachten ünd, so wird hiermit vereinbart, daß alle Schiffe, welche zur Führung der Flagge 
eines zum Zollverein gehörenden Staates nach den Gesetzen dieses Staates berechtigt 
sind, als Schiffe eines solchen Staates, und alle Schisse, welche zur Führung der Flagge 
der Orientalischen Republik nach deren Gesetzen berechtigt sind, als Schisse dieser Re- 
publik angesehen werden sollen. Die Dokumente, welche zum Nachweise dieser Berech- 
tigung nach den Gesetpen eines jeden der betheiligten Staaten erforderlich sind, wird 
man sich gegenseitig mittheilen. 
Artikel 7. 
Es soll den Unterthanen der Staaten des Jollvereins vollkommen freistehen, in den 
Gebicten der Orientalischen Republik del Uruguay ihre Geschäste und Angelegenheiten 
selbst zu betreiben, voder deren Besorgung solchen Personen als Makler, Fakloren, Agen- 
ten oder Dollmetscher zu übertragen, die sich hierzu auserseben, und sie sollen nicht ver- 
pflichtet sein, in diesen Eigenschaften andere Personen als diejenigen zu verwenden, welche 
dazu auch von den Bürgern der Orientalischen Republik del Uruguay verwendet werden, 
und sie sollen in der Wahl der Personen, woelche sic in diesen Eigenschaften zu vertresen 
haben, nicht beschränkt werden, auch nicht gebalten sein, denselben andere oder höbere 
Löhnung oder Gebühren als diejenigen zu zahlen, welche in gleichem Falle auch von den 
Bürgern der gedachten Republik zu zablen sind, auch soll Käufern und Varfäufern in 
allen Fällen die uneingeschränkteste Freiheit gewährt werden, den Preis aller Erzeugnisse, 
Waaren und Güter, welche in die Orientalischen Republik del Uruguay ein= oder aus 
derselben ausgeführt werden, nach eigenem Gurdünken zu behandeln und zu bestimmen, 
insofern sie hierbei die Gesetze und die hergebrachten Gewohnheiten des Landes beo- 
bachten. Dieselben Vorrechte und zwar unter denselben Bedingungen sellen die Bürger 
der Orientalichen Republik del Uruguap in den Staaten des Vollvereins genießen. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen in den Gebieten dee 
anderen vollen und vollkommenen Schußzz für ihre Person und ihr Eigenthum erhalten 
und geuiehen; sie sollen zur Wahrnehmung und Vertheidigung ihres guten Rechts freien 
und offenen Zutrin zu den Gerichtshöfen der vertragenden Theile habe, und eo soll ib- 
nen in allen Fällen freistehen, sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten jeder 
Art zu bedienen, die sie für geeignet halten, und sie sollen in dieser Beziehung dieselben 
Rechte und Privilegien Jeniehen, wie die eingebornen Bürger.
	        
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