Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

280 
Artikel 8. 
In Allem, was auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Ausladen der Schlffe, die 
Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erbfolge und Erwerbung beweglichen 
ouder liegenden Eigenthums jeder Art und Benennung mittelst letztwilliger Verfügung oder 
ab intestato, Verkaufs, Schenkung, Tausch oder in irgend einer andern Art und Weise, 
sowie in Allem, was auf die Rcchtäpslege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bür- 
ger eine jeden der kontrahirenden Theile in den Erbieten und Ländern ded andern die- 
selben Privilegien, Freiheiten und Rechte geniehen, wie eingeborne Unterthanen und Bür- 
ger; und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder Abgaben be- 
legt werden, als denjenigen, welche gegenwirtig oder auch künfelg von Eingeborrnen zu 
unnichten sind. Sie haben sich hierbei, wie sich von selbst versteht, nach den önlichen 
Gesetzen und Vorschristen der bekreffenden Gebiete und Länder zu richten. 
Es ist ferner vereinbart, daß die Unterthauen und Bürger der kontrahirenden Theile 
in allen deren Gebieten und Ländern die vollste und vollkommenste Freiheit haben und 
genießen sollen, soweit es überhaupt nach den Gesetzen zulässig ist, über ihr Eigenthum 
und die ihnen gehörigen Gegenstände aller lm und Benennung, wo auch dieseltrn be- 
legen sein mögen, mittelst Testamenlts, zu Gunsten derjenigen Personen und in demjenigen 
Verhälmisse zu verfügen, wie ihr eigener freler Wille dies ihnen eingiebt. 
Im Falle ein Unterkhan oder Bürger cines der kontrahirenden Theile in den Ge- 
bieten oder Ländern des andern Theiles ab inlestalo verstirbt, so soll der General= 
Konsul, oder der Konsul, oder in dessen #Abwesenbelt der Stellvertreter des General= 
Kensuls oder Konsuls soweit die Grsetze des Landes dies gestatten, das Recht haben, 
Kuratoren zu ernennen, welche die Obhut über das Eigenthum des Verstorbenen zum 
Besten der gesetzlichen Erben und der Glänbiger desselben übernehmen und zwar ohne 
Einmischung der Landesbehörde, denen jedoch hiemvon gehörige Anzeige zu machen und 
eine beglaubigte Abschrift der Inventarien, Tarationen oder Liquidationen einzureichen 
ist, damit die Rechte des Fiskus gewahrt bleiben. 
Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige der 
Güter aus denen sic kesteht oder über ein Guthaben oder eine Schuld der Erbschaft 
und kann diese durch Schiedörichter nicht geschlichret werden, so fällt sie der Entscheid- 
ung der Gerichte des Landes aubeim. 
Artikel 9. 
Die Unterthanen eines zum Zollverein gehörigen Staates, wolche sich in den Ge- 
bieten der Orienralischen Republik del Uruguay wohnhaft aufbalten, und dle Bürger der 
gedachten Republik, welche sich in einem zum Zollverein gebörenden Staate wohnhaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.