Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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lichen Vorschristen und administratiden Grundsähe auf die Neußische Bahnstrecke der Ge- 
ra-Weißenfelser Eisenbahn ebenmäßige Anwendung, insofern nicht der Umstand, dah die 
fragliche Bahnstrecke mit dem, im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der 
Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benugen ist, zu Ab- 
weichungen Anlaß giebt, worüber im einzelnen Falle besondere Bestimmung zu treffen ist. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf dem Vahnhofe bei Gera, sowie, falls es für er- 
ferderlich erachtet werden sollte, auf den sonstigen Anhaltepunkten eine geeignete Lokali= 
täl zum Polizeibüreau anzuweisen. 
8. I4. 
Wenn durch die etwa nolhwendig werdende Aufsstellung von Hilfsgensd'armen zur 
polizeilichen Beaussichtigung der Eisenbahnarbeiker während der Bauzeit ein außerordent- 
licher Aufwand entstehen sollte, so ist von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft derselbe 
zu ersepen. 
F. 15. 
Die auf der, im Fürstenthume Reuß J. L. belegenen Bahnstrecke stationirten Auf- 
sichts, und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betref- 
fenden Fürülich Reußischen Behörden, den Anträgen der Direktion entsprechend, in Pflicht 
zu nehmen. Die Bahnverwaltung ist verpflichter, bei Anstellung der, den untern Kate- 
gorien des Bahnpersonals angehdrigen Beamten, welche innerhalb des Fürstlich Reußl- 
schen Staatsgebietes ihren festen Wohnsit haben sollen, solche Bewerber, welche Angehö- 
rige des Fürstenthums Reuß J. L. sind, bei gehöriger Befählgung, soweit thunlich, zu 
berücksichtigen. 
F. 16. 
In Ansehung der, auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampf- 
wagen, soll die von der Königlich Preußischen Regierung veranstaltete Prüfung als ge- 
nügend angesehen und eine weitere Genehmigung Seitens der Fürstlich Reußischen Rc- 
gierung nicht erfordert werden. 
8. 17. 
Als aus der Landeshoheit über die Posten hervorgehend wird die Berechtigung vor- 
behalten, nach Maßgabe des Preußischen Gesehes über die Eisenbahnunkermehmungen vom 
3. Mai 1838 F. 36 die Eisenbahn unter den nachfolgenden Bestimmungen zu benuten: 
) die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es ge- 
stattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postver- 
waltung zu bringen;
	        
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