Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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3) Es muß der Gesellschaft die auf Uebernahme der Bahn gerlchtete Absicht min- 
desteus ein Jahr vor dem zur Uebernahme beüümmten Zeltpunkte augekündigt 
werden. 
4) Die Entschädigung der Gesellschoft erfolot sodann nach folgenden Grundsigzen: 
à3) der Staat bezahlt an die Gesellschast den fünf und zwanzigfachen Betrag 
derjenigen jährlichen Dividende, welche an sämmtliche Aktionäre im Durch- 
schnitt der leyzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist. 
Die Schulden Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate übernommen und 
in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der 
Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktiv-Forderun- 
gen auf die Staatskasse übergehen. 
Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum der 
Bahn und des zur Trausport-Unternehmung gehörigen Inventariums sammt 
allem Zubehör auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der 
von der Gesellschaft angesammelte Reservesonds mit übereignet. 
Bis dahin, wo die Auseinandersezung mit der Gesellschaft nach vorstehen- 
den Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Aktien und die Uebernahme 
der Schulden ersolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der 
Benuhung der Bahn. 
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8. 43. 
Für Krlegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausge- 
ben, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft 
vom Staat einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen. 
8 44. 
Die Anlage einer zwelten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche ueben der 
ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Beruͤhrung derselben Haupwunkte fort- 
laufen würde, soll binnen einem Zeitraum von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn 
nicht zugelassen werden, anderweite Verbesserungen der Kommunikation zwischen diesen 
Orten und in derselben Richtung sind jedoch hierdurch nicht beschränkt. 
8. 15. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Bestimmung des Handelsministerlums, den 
Anschluß auderer Eisenbahn-Unternehmungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte 
neue Bahn in einer Fortsehung, oder in einer Seiten-Verbindung bestehen, geschehen zu 
lassen und der sich auschließenden Gesellschaft den eigenen Transportbetrieb auf der frü- 
ber augelegten Bahn, auch vor Ablauf des im §. 26 Vedachten Zeitraums, zu gestatten.
	        
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