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zu erhalten, hat der dazu beauftragte technische Beamte alle in Betrieb befindlichen Dampf-
kessel eines Bezirks jährlich einmal zu revidiren und sich bei diesen Revisionen, welche
auch ohne Assistenz der Polizeibehoͤrde geschehen können, von der fortdauernden Tauglich-
keit aller in gegenwärtiger Verordnung als wesentlich bezeichneten Theile der Anlage,
von der stattgefundenen Abnuhung, sowie auch möglichst davon zu überzeugen, ob wäh-
rend des Berriebs eine zusällige oder geflissentliche Außergangsepung oder Erschmerung
des Spiels der Sicherheitsapparate u. s,kw stattgesunden habe. Eine Wiederholung der Kes-
selprobe ist nur im Falle einer eingetretenen Reparatur, oder wenn Grund zu der An-
nahme wesentlich verringerter Festigkeit vorliegt, erforderlich.
In jedem Falle ist aber der technische Beamte, sobald er Gründe zur Annahme sol-
cher Veränderungen hat, die sich nur im kalten Zustande des Kessels konstatiren lassen,
berechtigt, vom Besitzer die Kaltlegung des Kessels zu verlangen, um denselben auch von
innen untersuchen und, da nöthig, nochmals probiren zu können.
Nach jeder Revision hat der technische Beamte eine kurze Bemerkung unter das Cer-
##sikat zu bringen und über die Ergebnisse derselben ein vom Beüiper beziehentlich vom
Maschinisten mit zu unterzeichnendes Protokoll in der in §. 7 vorgeschriebenen Weise in
oppelter Ausfertigung aufzunehmen und das eine Exemplar an die Polizeibehörde ab-
zugeben, welcher dann die Aussicht über Abütellung der gerügten Mängel obliegt. In
riesem Protokolle sind die Ausstellungen in gleicher Weise, wie in dem ersten Revisions-
protokolle (F. 7) nebst den nothwendigen Abänderungen zu bemerken, zugleich aber ist
unter Berücksichtigung der praktischen Ausführbarkeit die Zeit anzugeben, innerhalb wel-
cher dem Uebelstande abzuhelfen ist, und ob eine Nachrevision unter Zuziehung deo icch-
nischen Beamten nötbig erscheinc oder nicht.
In dem Protokolle hat sich der technische Beamte sogleich darüber auszusprechen, ob
nach den gemachten Beobachtungen Grund zu der Annahme einer absichtlichen Komra-
vention, welche nach §. 19 der Verordnung zu bestrafen sein würde, vorliegt. Er hat
sich aber dabei alles weitern Eingehens zu enthalten, da die Handhabung der Strafke-
stimmungen den Polizeibehörden obliegt.
8. 13.
Erscheinen dem betheiligten Beamten bei dieser Revision vorhandene Mängel von
solcher Bedeutung, daß sie wirkliche Gefahr drohen, so hat er, ohne weitere Einwendun-
gen zu beachten, dem Besitzer des Kessels das Certisikat abzunehmen, sammt dem Proto-
kolle der Polizeibehörde einzusenden und diese davon in Kenntniß zu setzen, daß er bis
nach geschehener Beseitigung der Uebelstände die Außerbetriebseyung des Kesselo für nö-
thig erachte.