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8. 14.
Sollten sich erst während des Betriebs einer Anlage erhebliche Velästigungen der
Umgebung oder sonstige Uebelstände ergeben, so hat bei diesen Nachrevisionen der techni-
sche Beamte auf Veranlassung der Polizeibehörde sein Augenmerk auch darauf zu rich-
ten, ob diesen Uebelständen durch eine, ohne unverhältnißmäßige Störungen und Kosten
auszuführende, Abänderung der Anlage begegnet werden kann, und dies ebenfalls im
Protokoll zu bemerken.
8. 15.
Die im §. 12 vorgeschriebenen Revisionen haben sich auch auf die bereits vor Er-
laß gegenwärtiger Verordnung gemachten Dampfkesselanlagen zu erstrecken und sind alle
diese älteren Anlagen, sofern dies noch nicht der Fall sein sollte, in möglichst kurzer Frist
und längstens innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieser Verordnung, den 8. 4, 1—s an-
heführten Bedingungen gemäß, einzurichten.
Das Maximum der zulässigen Belastung der Ventile, der Durchmesser der Druck-
flächen und die Weite der Aussirömungskauäle der Venile für solche ältere Kessel ist
nach dem Ergebnisse der ersten Revision (womöglich nach Kaltlegung des Kessels und Vor-
nahme einer Kesselprobe) vom technischen Veamten zu bestimmen und, sobald diese Ein-
nichtungen in vorgeschriebener Weise erjoigt sind, das §. 8 vorgeschriebene Certifikat aus-
zustellen.
Was dagegen die Bestimmungen §. 4, a—k anlangt, so hat man sich bei ältern An-
lagen, selt st bei eintretenden Umbauen und Reparaturen, auf Beseitigung der dringend-
sten Uebelstände zu beschränken.
Nichtks destoweniger ist das Ergebniß der Revision sammt den dazu gehörigen Be-
merkungen ins Protokoll aufzunehmen und dabei anzugeben, in wieweit wenigstens ohne
große Kosien man sich den gesehlichen Anforderungen nähern könne, und dabei die be-
sonders dringlichen Punkie hervorzuheben. Die Polizeibebörde hat über solche Fälle an
die Regierung Bericht zu erstatten, welche dann ermessen wird, wie weit die Beüper zu
Abänderungen angrbalten werden sollen.
Hält es der technische Beamte für bedenklich, den Kessel ohne Probe zuzulassen, so
ist der Kessel kalt zu legen und sobald als möglich der Kesselprobe nach Vorschrist von
& 6 zu unterwersen, von deren Ergebniß dann die Ertheilung des Ceriifikats abhängt.
8. 16.
Behufs Ausfübrung der in 8. 15 erüchtklichen Bestimmung ist durch die betresfende
Polizeibehörde von den in ihren Bezirken vorhandenen ältern, noch nicht revidirten An-
lagen die Regierung zu benachrichtigen. welche sodann den lechnischen Beamten mit dem
urforderlichen Auftrag zu versehen hat.