Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

360 
Zu Art. 172. 
Wenn in einer Gemeinde die zur Ordnung derselben erforderliche Ausschreibung von 
Gemeindeanlagen und die Ausstellung des Heberegisters für die Beiträge zu den Gemein- 
delasten Anstand findet, so kann bio zur vollständig ordnungsmäßigen Erledigung dieses 
Gegenstandes und genügenden Einrichtung des Kommunalabgabenwesens Unsere Regier- 
ung auf Antrag des dritten Theils der Gemeinderathsmitglieder dahin Verfügung tref- 
fen, daß — insoweit es zur Deckung des Bedarss der Gemeindekasse nöthig — für die- 
selbe Zuschläge zu den Staatssieuern in der Weise erhoben werden, dah nach gleichem 
Maßstabe, wie bei den Landesabgaben, neben dem Betrage eines Personal= und Ge- 
werbsteuertermins jedes Mal drei Blertheile eines Grundsteuerterminsbetrags zu entrich- 
ten sind. 
Zu Art. 174. 
Durch landesherrliche Verordnung kann auf Antrag des Ministeriums unter genauer 
Angabe der Gründe ein Gemeinderath aufgelöst werden. Es ist sodann in der betref- 
fenden Gemeinde eine Neuwahl des gesammten Gemeinderaths unter Beobachtung der all- 
gemeinen geseplichen Vorschristen zu vexanstalten und muß diese binnen drei Monaten 
vom Tage der Auflösung an erfolgen. Bis zu Einführung des neuen Gemeinderaths 
ist der Gemeindevorstand verpflichtet, bei allen vorkommenden wichtigern und unaufschieb- 
baren Geschäften die vorläusige Billigung (Ankorisation) der Regicrung, beziehungsweise 
des ihm vorgesetzten Landralhsamts einzuholen, wogegen dem neuen Gemeinderathe die 
nachträgliche verfassungsmäßige Genehmigung oder Ablehnung vorbehalten bleibt. 
Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigefügten Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Schloß Schleiz, den 10. Dezember 1857. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
  
3) Verordnung, die Ansübung der Polizei auf den Kammer. und Rittergütern betr. 
Die wesentliche Bedeutung, welche die Kammer= und Rittergüter in den Gemeinde= 
bezirken haben, mit denen sie vereinigt sind, und welcher das Verhäliniß ihrer Theilnah- 
meberechtigung an den Gemeindewahlen nicht entsprechen kann, erheischt es, daß bei der 
obrigkeitlichen Beslätigung dieser Wahlen auf jenen Umstand Räcksicht genommen werde. 
Die Fürstlichen Landrathsämter werden daher angewiesen, in allen Fällen, in wel- 
chen ihnen die Wahlen von Bürgermeistern oder deren Stellvertretern zur Bestätigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.