Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Stellvertretung Gebrauch zu machen beabsichtigt, hat sich unter Angabe der Gruͤnde und 
unter mit Beitritt des Baters resp. Vormundes zu erklärender Verzichtleistung auf Loos- 
ziehung, ärziliche Untersuchung und ctwaige Reklamalionsgründe an Unsere Regierung 
zu wenden. Auf Vortrag derselben werden Wir genehmigenden Falles die gänzliche Eut- 
bindung des Binstellers von der Militairpflicht gegen Bezahlung der Einstandssumme und 
des Handgeldes ausfprechen. 
Diese Beträge sind zu dem Stellvereretungsfonds zu nehmen und in demjenigen 
Jahre, in welchem der Binsteller in das militairpflichtige Alter eintritt, zur Verwendung 
zu bringen. 
3 8. 3. 
Ein Soldat, gleichviel, ob derselbe der aktiven Mannschaft oder der Nesewe auge- 
Hört, kann sich blos ausnahmsweise dann vertreten lassen, wenn er durch seine Beite- 
baltung im Kontingente entweder wichtige Vortheile verlieren oder ein wesentlicher Nach- 
theil für ihn entsiehen würde, vorausgesetzt, dab die Gründe zur Vertretung erst nach 
der Einstellung entstanden sind. Hierüber sieht Uns nach Vernehmung des Bataillons= 
kommandos die Cutscheidung zu. Wird in einem solchen Falle die Stellvertreiung ge- 
stattet, so ist von dem Soldaten die in F. 1 bestimmte Einstandssumme nebst Handgeld 
Unverkürzt zu bezahlen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Dienstjahre von der Siell- 
verkretung Gebrauch macht. Geschieht Letzteres nach Ablauf dieser Zeit innerhalb der 
solgenden drei Jahre, so ist nur die Hälste der Einstandssumme und des Handgeldeo 
zu erlegen. 
Die Zurückzahlung der Einstandssumme nebst Handgeld (S. 16) bleibt auch hierbei 
vorbehalten. 
C. 4. 
Militairpflichtige, welche der Ersatzmannschaft angehören, können, dafern sie eine der 
Einsiandosumme und dem Handgeld gleichkommende Kaution bei der Gerichtsbehörde ih- 
res Wohnortes durch sichere Bürgschaft, Baarzahlung oder Pfand bestellen, an welche 
sich erforderlichen Falls zur Gewinnung eines Stellvertreters gehalten werden kann, von 
Unserer Regierung nach vorgängiger Vernehmung Unseres Bataillonskommandos mit dem 
Vorbehalt der Einzlehung der Kaution, wenn ein Stellvertreter zu beschaffen ist, eventuell 
des in 8. 16 geordneten Verfahrens, aus der Ersatzmannschaft entlassen werden. 
Etenso können durch eine solche Kautensbestellung die Zurückgestellten (unerhalb 
der Zeil, während welcher ihre Verpflichtung zum Militairdiensi noch besteht, dieser Ver- 
yflichtung unter gleichem Vorbehalt von Unserer Regierung euthoben werden. 
8. 5. 
Auf die Anschaffung von Stellvertretern in solchen Fällen, in denen nach den Be- 
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