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chen ungenügend frankirten Briesen daun, wenn der Werth der verwendeten Marken r#c.
nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für den Brief gleichkommt, für das
Gesammtgewicht des lehteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe
(Taxsäpe) oder Theile von Lothen anzurechnen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An-
nahme des Briefes. «
Artikel 6.
Kreuz= oder Streifband-Sendungen.
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und
der vorschrifmäßigen Veschaffenheit ohne Unterschted der Entfernung der gleichmäßige
Sab von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche Briesporto
erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sendungen
wird das gewöhnliche Briefporko nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe
oder Loththeile angesept. Kreuz= und Streifband= Sendungen werden jederzeit als zur
Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte ven 16 Loth
angenommen werden.
Artikel 7.
Waarenproben und Muster.
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird für je
2 Loth das einfache Briesporto nach der Entfernung erhoben.
Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loth als Briefpost= Sendungen
zu behandeln.
Artikel 8.
Garantic.
Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Postvereins-Ver-
trages wird festgesetzt, dah für Beschädigung am Inhalte einer Sendung vie Postver-
waltungen nur dann zu hasten haben, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Be;
schädigung in unzweifelhafter unmitkelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Be-
schädigung stehr.
Auher diesem Falle ktritt die Hafwflicht einer Postverwaltung wegen des Juhaltes