Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Bestimmungen 
über die 
dußere Beschaffenheit und die Behandlung 
der Postsendungen. 
. l. 
Allyemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
Die im Vereinsverkehre mit der Pest zu versendenden Briefe, Gelder und Güter 
müssen nach Mahßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt und gezeichnet 
Eignir)), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
8. 2. 
Adresse. 
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen die 
Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorge- 
beugt wird. 
Dieß gilt auch bei solchen mit posle reslanle bezeichneten Gegenständen, für welche 
die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briesen mit dem Vermerk „poste 
resianie“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Zisfern 
u. s. w. angewendet sein. 
8. 3. 
Außenseite der Briefe. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angalen 
daif noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen 
Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite euthalten sein. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insoferne 
nach dem Ermessen des Pestbeamten der Annahmestelle aus der Neliz unzweifelhaft er- 
bellet, daß damit weder eine Entziehung des Porte, noch eine Injurie oder sonst straf- 
bare Handlung beabsichtiget wird. 
.l. 
Vegleitbrief bei Fahrpost Sendungen. 
Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähnlicher Forri
	        
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