Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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25) Steinbrücken, 
26) Töppeln, 
27) Weißendorf, 
28) Zeulodorf, 
29) Zollgrün, 
30) Zschippac, 
31) Zwöhen, 
8. 3. 
Die Befugniß, an der Wahl der Abgcordneten Theil zu nehmen, sowohl als die 
Nähigkeit, zum Abgrordneten gewählt zu werden, sehzt voraus: 
u) den Beüß des inländischen Staatsbürgerrechts; 
1) den Besig des Ortsbürgerrechts in einer Gemeinde des Inlandes; 
) die Volljährigkeit, beziehungsweise um als Abgeordneter gewählt werden zu kön- 
nen, die erfolgte Jurücklegung des 25. Lebensjahres; 
4) das Bekenniniß der chrisllichen Religion, ohne Unterschied der Konfession; 
6) Unbescholtenheit des Nufes nach Maßgabe der im §. 5 folgenden näheren Be- 
stimmungen; 
daß man in die Steuerrolle des Staates eingezeichnet sei und an Tragung der 
Gemeindelasten Theil nehme. 
8. 4. 
Außer den, im §. 3 erwähnten, allgemeinen Erfordernissen kommen noch folgende 
besondere in Betracht: 
A. Im Stande der Ritterguksbesiver muß man, sowohl um an der Wahl Theil 
nehmen zu dürfen, als um wählbar zu sein, ein Rittergut, an welchem die im 
8. 2 erwähnten Eigenschaften haften, besigen; 
Um als Abgeordneter bei den allgemeinen Wahlen der Stadt= oder Landge- 
meinden wählbar zu sein, muß man zu denjenigen Steuerpflichtigen gehören, 
welche entweder bei der Grundsteuer innerhalb des Bezirks der Steuer-Ein- 
nahme, in welchem sie wohnen, mit mindestens funfzehn Silbergroschen, oder 
bei der Personal= und Gewerbsteuer mit zehn Silbergroschen wenigstens ter- 
minlich angesetzt sind; 
Der Verncter des Fürstlich Reuß- Köstritzer Paragiaks muß die Eigenschaften 
kesiten, welche seine Wäßlkarkeit im Stande der Rittergutsbesiper, oder bei 
den allgemelnen Watlen begründen würden. 
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