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8. 5.
Als bescholten find von der Wahl ausgeschlossen:
") Personen, welche den Vollbesiy der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen
Erkenumisses verloren haben;
b) Personen, welche eine richterlich zuerkaunte, entehrende Strafe erlitten haben, oder
eines solchen Verbrechens, welches elnen entehrenden Charakter an sich nägt,
vom zuständigen Richter mittelst rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses für schuldig
crachtet worden sind.
8. 6.
Die Rittergutsbesißer bilden einen elnzigen Wahlbezirk fuͤr das ganze Land, wählen
ihre Abgeordneten unmittelbar und machen sonach einen abgesonderten Wahlkörper aus;
sie vereinigen sich, nach vorgängiger Aufsorderung von Seiten des betreffenden Wahl-
kommissars, aus allen drei Landestheilen und wählen ihre drei Abgeordneten durch Ur-
wahlen, ohne Dazwischenkunft von Wahlmännern. Die übrigen Abgcordneten werden
durch Vermittelung von Wahlmännern gewöhlt.
8. 7.
Zur Beßellung von Wahlmännern sind Diejenigen befugt, welche neben den in § 3.
unter n — 1 genannten allgemeinen Erfordernissen das Bürgerrecht in derjenigen Stadt-
oder Landgemeinde besiten, in welcher sie ihr Wahlrecht auszuüben haben.
8. B.
Das Wahlrecht ruht:
a) bei Versonen, die unter Zustandsvormundschait stehen;
b) bei Personen, uͤber deren Vermoͤgen Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, auf
die Dauer des anhängigen Konkurses;
e) bei Personen, welche fortlaufende Armenunterstütungen aus offeurlichen oder Ge-
meindemltteln beziehen,
d) bei Personen, welche mit Abgaben aun Landes= oder Gemeindekassen länger alo
zwei Jahre im Rückstand d.
8. 9.
Des Rechts, zu wählen sowohl als gewählt zu werden, soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4—12 Jahren durch strafgerichtliches Erkennmiß
verlustig erklärt werden: wer bei den Wahlen Stimmen erkauft oder seine Siimme bri
der, für einen und denselben Zweck bestimmten, Wahl mehr als einmal abgegeben, oder
zur Einwirkung auf die Wahl gesätzlich unzulässige Mitkel angewendet hat.