Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. L 
. 3. 
Die Meldung zur Ableistung des Seminarjahres haben die Kandidaten, soweit 
sie nicht in ordnungsmäßiger Weise an einem der zur Zeit bestehenden pädagogischen 
Seminare Aufnahme gesunden haben, unter Beifügung des Prüfungs-Zeugnisses 
bezw. einer vorläufigen Bescheinigung über die bedingungslos beslandene wissen- 
schaftliche Prüfung spätlestens vier Wochen vor Anfang des Sommer, oder Winter- 
halbjahrs an das Provinzial-Schulkollegium derjenigen Provinz zu richten, in welcher 
sie das Seminarjahr abzuleisten wünschen. 
Dem Minister der Unkerrichts-Angelegenheiten bleibt vorbehalten, behufs Ver- 
meidung einer Ueberzahl von Kandidalen in einer Provinz solche einer anderen Pro- 
vinz zuzutheilen. 
S. 4. 
Die Ueberweisung der Kandidaten erfolgt zweimal im Jahre, zu Ostern oder zu 
Michaelis, durch das betreffende Provinzial-Schulkollegium, und zwar derart, daß die 
zu verschiedenen Terminen Eintretenden auch thunlichst verschiedenen Anslalten über- 
wiesen werden. Maßgebend für die Ueberweisung ist im Uebrigen allein die zweck- 
mäßige Ausbildung der Kandidaten. "- 
Kandidaten, gegen deren sittliche Unbescholtenheit erhebliche Zweisel vorliegen, 
sind mit Genehmigung des Minislers der Unterrichts-Angelegenheiten von der Ueber- 
weisung auszuschließen. 
Das Provinzial. Schulkollegium bildet unker Beachtung der Haupt-Lehrbefähi- 
gung der Kandidaten und unter Berücksichtigung der für die Anleitung in der Me- 
thodik der einzelnen Fächer besonders geeigneten Lehrkräfte vor jedem Schulhalbjahr 
entsprechende Gruppen von Seminaristen und überweist dieselben den Anstalten mit 
der Maßgabe, daß auf die einzelne Anstalt im Durchschnitt je sechs Kandidaten 
jährlich entfallen. Ein Wechsel der Anstalt innerhalb des Seminarjahrs ist nicht 
gestattet. 
8. 5. 
Der Direktor und die von dem Provinzial, Schulkollegium besonders beauftrag- 
ten Lehrer tragen die Verantwortlichkeit für die planmäßige Unterweisung und 
Uebung der Kandidaten (F. 2. A.) nach folgenden näheren Bestimmungen: 
a) Das ganze Schuljahr hindurch mit Ausnahme der Ferienzeit finden in 
mindestens zwei Stunden wöchentlich unter Leitung des Direktors oder 
auch eines der beauftragten Lehrer mit den Kandidaten planmäßig
	        
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