Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

Gesetzsammlung 
fuͤr die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
  
No. 2. 
  
(No. 2.) Verordnung wegen der mit der Fürstt. Reglerung dlterer binie Reuß von 
Plauen verabredeten Uebereinkunst im Betreff der gegenseitigen Uebernahme 
der Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 4ten September 1822. 
Nachdem die Fürstl. Reuh- Pl. gemeinschaftliche Regierung der süngeren Cinie 
mit der Fürstl. Reuß= Pl. Regierung der älteren Linie zu Feftstellung der, bey 
Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, gegenseirig zu beselgen- 
den Grundsätze übereingekommen ist, daß, statt einer besondern Convention, 
dieserhalb lediglich der Inhalt der, gegenwärtiger Verordnung nachfolgend beyge- 
fügten, mit No. k. bezeichneten, zwischen den Kronen Preußen und Sachsen un- 
term sten Februar rg0. über denselben Gegenstand abgeschlossenen llederein= 
kunft, welche von gedachten beiden Kronen und dem Fürstlich Reußischen Ge- 
siunthause auch schon als verkragsmäsige Norm gegenseitig zugesschert werden, 
Fleichsfalls zwwischen den beyderseitigen Landen als gegenseitig verbindlich anerkannt 
werden soll, und nachdem dieserhalb die Erklärungen der bepderseitigen Regierun- 
geu gegen einander ausSgewechselt worden sind; so wird selches, und daß diese 
Uebereinkunft sogleich in Krast und Eirksamkeit trikt, zur Nachachlung sür 
sämtliche Behörden und Unterthanen in Gemäsheit der Entschliehungen unserer 
Durchlauchtigsten Landesherren hierdurch bekannt gemacht. 
Gera den 4ten September #822. 
Fuͤrstl. Reuß · Pl der jüngern Linie gemeinschaftliche Regierung. 
(2) No. 1. 
(Ausgeseben zu Gera den Aen# tbr. 1823.)
	        
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