Go. 36.) Bekanntmachung, dle, mit der Koͤniglich Preußischen Reglerung, wegen
wechselseitiger, gegen den Vüchernachdruck zu treffender gesetzlicher Vorkehrun=
gen, geschlossene Uebereinkunst betressend, vom a aten Jannar 1828.
Nichdem mit der Königlich Preußischen Regierung, wegen der, zu wechselseitl-
ger Sicherstellung des Eigenthums der Schrifesteller und Verleger in den Königlich
Preußischen Staaten und den Furstlich Reußischen Landen jüngerer Linse gegen den
Büchernachdruck, eine Uebereinkunft getroffen und hierüber die, unter I. und II.
im Abdruck bevogesügten beoderseitigen Erklärungen ausgetauscht worden sind; so wird,
auf höchsten landesherrlichen Besehl, gedachte Uebereinkunst, welche von den Be-
hörden in vorkommenden Fällen in Vollzug zu bringen ist, bierdureh öffencsich be-
kamt gemacht.
Gera den 22# en Januar 7828.
Fürstlich Reuß. Pl. gemeinschaftliche Regiserung daselbst.
von Strauch.
J.
Die mierzeichneke Türstlich Reuß. Plaussche der füngern Linie gememnschaftiche
Regierung erklärt hierdurch in Gemäßheit der, von Ihren Hochsürstlichen Durch.
lauchten erhallenen Ermächtigung:
Nachdem von der Königlich Preußischen Regierung die Zusscherung gesche.
hen ist, daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches
in den Königlich Prenßischen Staaten bereits zum Schutz der inländischen
Schriftsteller und Verleger, nach den, in den eingelnen Provinzen gelten-
den Gesetzen besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger der Fuͤrstlich
Reußischen Lande süngerer Linic Anwendung finden und mithin seder, durch
Nachdruck, oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen lettere nach
densesben gese-lichen Vorschristen beurtheilt und geahndet werden selle, 1½
handele