8. 6.
Befugniß zur Aufnahme der Fremden.
Wenn ein aufzunehmender Freinder den, F. 1. f. bestinmoen drey Bedin.
gungen vollkommene Gnmige leistet; so sol dessen witkliche Aufnahme zum Lan-
deseimwohner zwar dem Ermessen Unserer Aemter und der Patrintonialgerichts-
herren anheimgestelle seyn, indem es wegen der Aus#ahme in den Städlen bed
der bitherigen, verfassingemäsigen sedesmaligen Berichtserstattung der Stadt.
raͤthe an die Landesherren ferner bewendet. Wir machen es jedoch jenen Be-
hoͤrden zur ausdruͤcklichen Pflicht, hierbey moͤglichste Vorsicht anzuwenden, alle
bevpgebrachten Zeugnisse und Beweismittel gehörig zu prüfen und im Original
aufzubewahren, den Austahmeschein nicht anders zu erkheilen, als wenn der
aufzunehmende Fremde zuvor den Erbhuldigungsrid an den Speciallandesherrn
nach der mitgetheilten Form geleistee hat, und am Schlusse jedes Jahres ein
tabellarisches Verzeichniß der neuausgenommenen Fremden mit den dazu gehörigen
Acten an Unsere Gesammtregierung einzusenden. Wir werden diesenigen Behör.
den, welche vorstehenden Vorschristen aus Worsatz, wegen perssnlicher WVergun=
stigung, oder aus Unachtsamkeit entgegen gehandelt haben, puscalisch belangen
und ernstich bestrafen, auch, bev sich ergebender groben Werschuldung, zur
PFersorgung der widerrechtlich ausgenommenen Fremden aus eigenen Mitceln
anhalten lassen.
K. 7.
Widerspruchsrecht der Gemeinden.
Sollte uͤber die Dinlänglschkeit der bergebrachten Zeugnisse und Beweismitiel,
oder sonst uͤber die erforderliche Qualification des neuaufzunehmenden Fremden
irgend eim Zweisel obwaltenz so hat die Ortsobrigkeit deshalb zuvörderst die
Ge.