Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— ½ — 
8. 9. 
Wenn der untersuchende Arzt ungewlß blelbt, ob die angeblichen Feh · 
ler elnes Indlvlduums dasselbe zum Krlegsdlenst absolur uncauglich machen, 
oder gor der Verdache der Verstellung gegen selbiges obwalret; so klege es 
der NReeruklrungs-Behörde ob, durch Vernehmung früher von demselben ge. 
brauchter Aerzte, durch die Gemelndevorstände und sonst durch geeignete Mit- 
tel und Wege die Wahrhele, oder wirkliche Beschaffenhei möglichst zu er- 
forschen. Bey dennoch blelbenden Zwelfeln aber, wird der Mann ins Militair 
eingestell#, mit aller Sorgfale behandele und auss genauste beobachtet, wo 
sich vann dessen Tauglich = oder Unrauglschkels bald zelgen und derfelbe im 
letztern Fall, als Invalld, zu beabschieden seyn wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.