Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

172 
sb wie enblich 
alle unter der Tarlsposselon 69. begrifsene rohe Probucte und Materialien. 
Um auf diese Erleichterungen Anspruch zu haben,, muß jedoch die Abstammung ber gedach- 
ken Gegenstände aus den dem Jollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschwelgischen Lan- 
besthellen durch Ursprungszeugnisse nach den näher zu verabredenden Bestimmungen darge- 
ehan werden, auch darf die Einführung derselben in den Herzoglich Braunschweigischen Harz- 
und Weser-Distelce nur übrr bestimmte, näher zu vereinberende Grenz= Steuerämter State 
finden. 
II. Beim Uebergange aus dem Harz= und Weser-Districee in dle dem Zollvereine an- 
guschließenden Braunschwelgischen Landestheile bleiben dle im zweiten Abschnitte des Steuer- 
Wereins-Tarifs sesgesehten Ausgangs-Abgaben unerhoben, in sofern der Uebergong unmittel- 
bar erfolgt, und die nöher zu verabredenden Bedingungen binsichllich der einzuhaleenden Aus- 
gangs-Aemter und der beizubringenden Ursprungs-Bescheinigungen ersülle werden. 
Artikel 6. 
Zur Erleich#erung des Beirlebes der in der Kurbessischen Grasschaft Schaumburg und 
in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kursürstlich Hessischen und der Fürst. 
lich Schaumburg-Lippischen Reglerung gemelnuschafelich gehörigen Stelnlohten · Bergwerke, 
wird auf Bescheinigungen der betreffenden Huͤtten · Aemter 
a) dle zollfrele Einfuhr der aus diesen Communlon · Besitzungen gewonnenen Stelnkohlen, 
1) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hürenwerken mit unwerarbeicecem Gruben- 
oder Werkholze und den zu dessen. Bearbeltung nsthigen Werkzeugen, so wie mie 
schon gebrauchten, durch ein Hürtenzelchen kenntlich gemachten Förderungs-- und Be- 
trlebs-Geräehschafeen, auch alten Schachtcauen, und 
) rücksichllich der zollpfllchelgen Betrlebsmakerlalsen, die Erlelchrerung, daß dle Anmel- 
dung und Vergollung derselben in drungenden Fällen erst binnen 24 Stunben nach 
ersolgter Einführung über dle Grenze zu geschehen braucht, 
gegenseitig zugestanden. 
Aeelkel 7. 
Wenn Prohucte und Fabricate des S#euerverelns, welche nach der Stadt Braunschweig. 
gesonde worden, und doselbst unter Aussicht der Zollbehörde gelagert haben, unter Beobach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.