Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzlammlung 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 646. 
Inhall: Landesherrliche Verordnung vom 21. Oklober 1903, betressend die Dauer der Vorbereitung 
zum höheren Justisdienste und die Beschäftigung der Reserendare während der VDorbereitungszeit. 
  
  
Tandesherrliche Verordnung 
vom 21. Oktober 1903, 
betreffend die Dauer der Vorbereitung zum höheren Justizdienste und 
die Beschäsftigung der Referendare während der Vorbereitungszeit. 
Wyuj heinrich der Merzehnte von Gottes Gnaden Zungerer inte rralerender Fürst Neub, 
Gras und Herr von Hlauen, berr zu Erel), Kranlchseld, Gera, achten und Lobenstein rir. ete. 
verordnen hiermit was folgt: 
I. 
Der § 16 des neuen Regulativs über die juristischen Prüfungen und die 
Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 4. Oktober 1892 — Gesetzsammlung 
Bd. XXI S. 172 ff. — wird ausfgehoben. 
An Stelle des § 18 kritt folgender 
* 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen 
werden kann, eine Vorbereitungszeit von drei und einem halben Jahre 
zurückgelegt haben. 
Ausgegeben am 1. November 1903. 21
	        
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