Ausbe.
mahrung
in Tanke
bezw. Lager-
höfen.
100
Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen lassen, kann die
Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Bestimmungen
des § 5 Abs. 2 und 3 gestattet werden, sofern die Aufbewahrung der Flüssig-
keiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäsen mit Sicherheitsverschluß erfolgt
und sich über dem Lagerraum keine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen
bestimmten Räume befinden.
§ 7
Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, oder von
mehr als 50 000 kx in Tanks dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen und nur
mit Erlaubnis des Fürstlichen Ministeriums gelagert werden. Diese Erlaubnis
ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig erscheinen
lassen, an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen:
a) Mengen über 50 000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden.
b) Der zur Aufbewahrung der Flllssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes
muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit einem kräftigen,
rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite umgeben werden. Der
durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Umwallung gebildete Raum
muß Dreiviertel der größten zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen
imstande und auf allen Seiten mit einer Schutzzone von 50 m Breite um-
geben sein. Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebs-
unternehmers liegt, hat letzterer nachzuweisen, daß die Bebanung des außerhalb
seines Geländes liegenden Teils für die Dauer des Besteheno des Lagerhofes
durch rechtsgültige Verträge oder in anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dergl.)
ausgeschlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Böschungs-
kanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich der
Schutzzone.
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für die
Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen müssen
feuersicher hergestellt werden.
c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft an-
gelegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so müssen
dieselben, soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus Holz erbaut
werden dürfen, auszen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner mit feuersicherer Be-
dachung, ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitzableitern und