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Wird bei Kindern „Atrophie“ (Abzehrung) als Todesursache an-
gegeben, so erfolgt ebenfalls die Eintragung unter Nr. 10, da dieses
sehr häufig eingetragene Leiden in der Regel durch Magen= und Darm-
katarrhe verursacht wird.
. u. Kindbettfieber, b. andere Folgen der Geburt oder des
Kindbetts. Die infolge einer Fehlgeburt eintretenden Todesfälle
sind den infolge einer rechtzeitig erfolgten Geburt eingetretenen gleich
zu achten und unter Nr. Uln bezw. b. mitzuzählen.
Neubildungen: Die Todesfälle infolge von Neubildungen an inneren
oder äußeren Körperteilen, namentlich infolge von Krebs oder krebe-
artigen Geschwülsten, sind hier zu zählen.
. Angeborenc Lebensschwäche. Nur solche Todesfälle schwächlicher
Kinder sind hier zu zählen, welche im ersten Lebensmonate erfolgt
sind. Auch die durch ungeborene Bildungsfehler bedingten Todes-
fälle sind als Folge einer Lebensschwäche zu erachten und gehören
innerhalb der genannten Aitersgrenze zu Nr. 13.
Altersschwäche. Diese Todesursache darf nur bei Personen, welche
das 60. Lebensjahr überschritten haben, eingetragen werden.
Verunglückung. Hierzu gehören die Todesfälle nach einer schweren
Verletzung (z. B. Ueberfahren, Fall aus der Höhe u. s. w.), selbst
dann, wenn der Tod nicht unmittelbar darauf, sondern erst nach einiger
Zeit eintrat, ferner die Todesfälle durch Ersticken, Ertrinken u. s. w.
Selbstmord. Bestehen erhebliche Zweifel, ob Selbstmord vorliegt,
so ist der Sterbefall den Verunglückungen zuzurechnen. Selbstmord-
versuche, welche nach einiger Zeir den Tod zur Folge haben, sind unter
Nr. 16 mitzuzählen.
. Sonstige benannte Krankheiten. Hierunter sind alle unter
vorstehenden Nummern 1.—16 nicht einzufügende Todesfälle zu zählen,
deren Ursache dem eintragenden Standesbeamten ange-
geben ist.
. Nicht angegebene Todesursache. Nur diesenigen Todesfälle,
deren Ursache nicht bescheinigt ist oder vom Anmeldenden nicht bezeichnet
werden kann, sind in diese letzte Spalte aufzunehmen.