Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 653. 
Inhallt: Berordnung vom 21. Mai 1004 zur Ausführung der Ackanntmachung des Reichskanzlers 
vom 4. Mai 100| (Reichsgesebblalt S. 159 f.). Vorschriften über das Arbeiten und den Verlehr 
Imit anlheitoctregern anagenommen Pesterreger, betressend. 
  
verordnung 
vom 21. Mai 1901 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
4. Mal 190.1 (Reichsgesetzblatt S. 159 f.), Vorschriften über das 
Arbelten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen 
Pesterreger, betreffend. 
Zur Ausführung der vorgenaunten Bekanntmachung wird hiermit ver- 
ordnet, was folgt: 
81. 
Landes-Zentralbehörde im Sinne der §§ 1 und 5 der Bekanntmachung 
des Neichskanzlers ist das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Polizeibehörde im Sinne der 2, 3, 1 und 5 eben dieser Bekannt- 
machung das örtlich zuständige Landratsamt, für den Bezirk der Stadt Gera 
aber der Stadtrat daselbst. 
Ausgegeben am 25. Mai 1904.
	        
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