Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstentum Neuf jüngerer Linie. 
No. 631. 
Inhalt: Gesetz, das Versahren in Verwallungsstraffachen betressend, vom 0. März 1003. 
  
Gesetz, 
das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, 
vom 9. März 1903. 
Wur veinrich der Wienehute, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie reglerender Fürst Beuß 
Stras und Herr von Viaurn, Herr u Greh, ranichseld, Gera, Schielz und Lobenstein eir. eit. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
8 1. 
Die Landratsämter und die Gemeindevorstände sind als Polizeibehörden 
befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen Übertretungen jeder Art Straf- 
verfilgungen nach Maßgabe der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung zu 
erlassen, insoweit nicht Reichsgesetze etwas anderes bestimmen. 
Die gleiche Befugnis steht folgenden mit der Wahrnehmung polizeilicher 
Geschäfte betrauten Behörden und Beamten zu: 
u) dem Hofmarschallamte, wenn die Übertretung im Bereiche einer der 
unmittelbaren Benutzung des Landesherrn oder der landesherrlichen 
Familie überwiesenen eximierten Grundbesitzung begangen wurde; 
Ausgegeben am 18. März 1903. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.