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Bekanntmachung,
betreffenb die Ausführung des Gesetzes vom 2F. Februar 1876 über die Beseltigung
on Ansteckungsstoffen bel Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Vom 10. Juli 1904.
Der Bundesrat hat in Ausführun der § 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876,
Frtkessen die Beseiligung von Ansteckungs #sooste bei Biehbescrderungen auf Eisenbahnen kshs-.
Gesetzbl. S. 8 unler —nuspebmg der ekauneincchungen im 20. Juni la##n (zentralblatt für
das hs Neich S. 200) und vom 26. Juli 1899 (Gurakela sür das Deutsche Reich S. 288)
nachstehende Fenlehunges getrofsen.
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion.
81.
(1) Die Beschluhsassun über die Zulassung von Ausnahmen on der durch die §§ 1 und 2
des Gesetes begründelen Verpflichtung bletbt dem Bundesrate vorbehalt
Denjenigen Eisenbah weraltzungen deren Betrieb auf aier in Auslande belegenen
Station **“ kamm jedoch von der Regierung des deutschen (Gresgserat gestattet werden, die
Desinfeltion der Wagen vor deren Wiedereingang im Auslande vorzunehmen, wenn genügende
Sicherheit für eine acbmungomäßige Ausführung geboten wir
82.
Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Pnahmen für den Verkehr mit dem Auslande
a#gelessen sind, ist eine nochmalige Reinigung 8 Abs. i) der im Auslande gereinigten Wagen
ei der Nückkehr in das Reichogebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart
bewirkt wurde, daß alle von der Fei bbelordernng herrishtenden Verunreinigungen vollständig beseitigt
sind; die Wagen sind in solchem Fa 7 nur der eigentlichen Desinfektion (§5 7 Abs. 2) zu unkerwersen.
§ 3#
10 Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Julassung und den Umfang von Aus-
nahmen # den Verkehr im Inland ersolgt auf Grund der von den beteiligten Landesregierungen
beizubringenden Nachwbeise darsiber, daß die Ausnahmen nach dem allgemeinen Gesundheitszustande
der betr enren Tierarten in den fraglichen Ländern oder Landesteilen unbedenklich sind. Die
Zulassung von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh, Schafen oder Schweinen ist
an die Beibringung eines Achweises über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 2 des Gesetzes
bezeichnaen Voressetung gebunde
esichtug aur ugen der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von
Anbindellehngen u. s. w. sow — der Wagen und Gerätschaften nach jedesmaligem
Gebrauche (§7 Al 1, 5 oune "# und bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen
von einer eigentlichen Desinfektion der #% und Gerätschaften zugelassen werden.
Verfahren, Ort und Zelt der Desinfektion; Höhe der Gebühren.
4.
) Ein der Desinsektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle vor Beendigung
2. Desllbefton in Benutzung genommen werden; nur zum Zwecke der Ueberführung nach der
Beeheionl. ist es gestattel, ihn in einen Zug einzustellen.