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ist davon auszugehen, dah diese lediglich bestimmt ist, Ersat für die durch die Desinfektion be-
dingien auherordentlichen Aufwendungen zu gewähren. Für die Desinsektion der Nampen, sowie
der Bieh-Ein= und Ausladeplätze und der Viehhsie (Buchten, Bansen u. s. w.) der Eisenbahnverwal-
tungen in eine Gebühr uen zue
r die der grntishen. Desinfeetion vorangehende # ohne NRurksicht auf sie vorzu-
nehmendkd Pleinihen, 8 7 Abs. 1, 5 und 6. 8 8, § 9 Abs. 1), darf eine Cutschädigung
nicht beansprucht kier
6# r ist nisnbhanqtgvondckEsItfcrmmg,dtcherVIchttanspoktdurchlaufen
hat, nach bem 65 ehr he [Vetrage der Selk kosten für alle Slationen in Perreicheer einer und
shiie Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, und zwar in einem Satze und lediglich für den
Wagen sestzusetzen. Ausnahmen können mit Zustimmung des Neichs. Cisenbahnarß, in Bayern
mit GBustenämatt der Landes- Aussichtsbehörde, zugelassen werden.
Schlußbestimmungen.
V 12.
#uhme Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung von An-
steckungsst. Dent bei Viehbeförderungen imerbalt ihres Geschästsbereichs. ersorderlichen Arbeiten
unter veramwortlicher Aussicht ausgeführt werden
§ 13.
Die Eisenbahn-Aussichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Pollzei
behörden Kontrolleinrichtungen zu tressen, die geeignet sind, die streuge Durchführung des Gesetze
und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschristen überall sicherzuftellen.
Berlin, den 10. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.