Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gemeindemitteln bewilligt werden, gelten als pensionsberechtigt, 
werden jedoch auf die Alterszulagen nicht in Anrechnung gebracht. 
Af#diesen Teil der Lehrerbesoldung hat die Vorschrift des § 68 
Absatz 2 des Volksschulgesetzes Anwendung zu finden. 
8 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fllrstlichen Insiegel. - 
Schloß Osterstein, den 10. März 1903. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
¶. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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