Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

für das 
Fürstentum Keuß jüngeret Linie. 
No. 670. 
Inhalt: Ministerinl-Belanntmachung. betressend den Berlehr mit Sprengstossen. 
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Juli 1905, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Höchster Zu- 
stimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird in Andführung eines vom 
Bundesrate am 8. v. M. gesaßten Beschlusses unter Aufhebung unserer Be- 
kanntmachung vom 1. Jannar 1894 (Gesetzsammlung Band XXllI. S. 28 ff., 
Amts= und Verordnungoblatt 18914, S. 35 ff.) hierdurch verordnet, was folgt: 
81. 
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: Abj.i. 
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit 
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter mili- 
tärischer Begleitung stattfindenden Verkehrs mit Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung 
sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, 
2. den Handel mit Sprengstoffen, 
Ausgegeben am 12. Juli 1905. 50
	        
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