Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jängerer Linie. 
No. 673. 
Inyalt: Geseb, betressend Abänderung des § 70 des Gerichlskostengesebes vom 10. August e# 
Gesetz 
vom 10. Juli 1905, 
betreffend Abänderung des § 76 des Gerichtskostengesetzes vom 
10. August 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII, S. 142 ff.) 
  
  
Wir heinrich der Vierzehntr, von Gotles Gnaden üngerer Tinie regierender Fürst Beuß. 
Graf und Herr von Dlauen, Herr m Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Tobenkein ric. eit. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ 76 des Gerichtskostengesetzes vom 10. August 1899 erhält folgenden 
zweiten Absatz: 
Eine Erhühung oder Erweiterung der vorerwähnten Nebenabgaben 
und eine Neueinführung solcher kann ausnahmsweise seitend einzelner 
Gemeinden im Wege des Ortgsgesetzes erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 10. Juli 1905. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—l Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Gracsel. Ruckdeschel. 
Ausgegeben am 19. Juli 1905. 2