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b) nicht minder einen zur Vornahme dieser Beseitigung geeigneten Naum
zur Verfügung zu stellen, wenn dem Besitzer des Fleisches ein solcher
nicht zu Gebote steht.
Im ülbrigen fallen der Polizcibehörde gegenüber die sächlichen Kosten der
Behandlung beanstandeten Fleisches dem Besitzer zur Last.
8 13.
Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen
Gesetzes zu entrichtenden Gebühren und Kosten erfolgt in Gemäßheit des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege.
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind in den Städten
die Gemeindevorstände, in den Ubrigen Orten die Landratsämter.
8 14.
Zu den in den §§ 11 und 18 des Reichsgesetzes sowie in § 0 dieses
Gesetzes erwähnten polizeilichen Genehmigungen zum Vertrieb und zur Ver-
wendung von Fleisch der dort gedachten Art durch Fleischhändler, Gast-, Schank-
und Speisewirte sind die Landratsämter, in den Städten die Gemeindevorstände,
zuständig.
Im übrigen werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die
im Reichsgesetze und in diesem Gesetze den Polizeibehörden übertragenen Obliegen-
heiten von den Gemeindevorständen wahrgenommen.
§ 15.
Gegen die auf Grund des Reichsgesetzes, des gegenwärtigen Gesetzes
und der zu diesen Gesetzen ergangenen Ausflihrungsbestimmungen getroffenen
Verfügungen der Fleisch= und Trichinenschauer sowie der Polizeibehörden ist
lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig; dasselbe hat aufschiebende
Wirkung.
Die Beschwerden gegen Anordnungen der an öffentlichen Schlachthäusern
angestellten Fleisch= und Trichinenschauer werden von dem Vorstande der Schlacht-
hausgemeinde entschieden; im übrigen sind zuständig zur Entscheidung über die
Beschwerde die Landratsämter, soweit es sich aber um Verfügungen des Stadtrats
zu Gera handelt, das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere.
Die auf die Beschwerde ergehenden Entscheidungen sind endgültig. Die
Beschreitung des Prozeßweges ist damit nicht ausgeschlossen.