Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jängerer Linie. 
No. 680. 
Inhalt: Ministerial. Berordnung liber den Geschäftsbelrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler. 
  
  
Ministerial-Verordnung 
über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler 
vom 10. Februar 1906. 
Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund des § 38 der Gewerbe- 
ordnung (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 871) über den Geschäftsbetrieb der Ge- 
sindevermieter und Stellenvermittler verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl 
und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorstand binnen 2 Tagen 
nach der Ingebrauchnahme anzuzeigen. 
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen 
Gast= oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branutwein oder 
Spirituosen betrieben wird. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben ihren Familiennamen 
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesindever- 
micter“ („Gesindevermieterin“) oder „Stellenvermittler“ („Stellenvermittlerin") 
in dentlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr 
Ausgegeben am 21. Februar 1000.
	        
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