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Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und
die Fülrstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie gestatten der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und den Betrieb dieser Bahn innerhalb ihrer
Staatsgebiete. "
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe fütr die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prlifung der anzuwendenden
Fahrzenge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, die indes sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezilglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landes-
regierungen tumlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von
Wegeillbergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorflutanlagen und
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen
jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die
die geplante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet oder
genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ansführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen ver-
pflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahn-
verwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel II zu bewirkende Bewachung
der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Be-
stimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden
Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihrer Staatsgebiete
erwachsenden Vorteile verpflichten sich für den Fall der Ausführung der den
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