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Artikel Xl.
Für die Einziehung von Stationen, sowie für die Einstellung des Betriebes
auf der ganzen Bahn oder eines Teiles derselben ist die Zustimmung der
beteiligten Regierungen erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so
lange die Bahn im Eigentume oder Betriebe des Preußischen Staates sich be-
findet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb
an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der
beteiligten Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen
das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahn-
gesetzes vom 3. November 1838 anzukanfen.
Artikel Xlll.
Für den Fall der Abtretung des Prenßischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Prcußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegemwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 14. März 1905.
(gez.) Ottendorf. (gez.) von Hinüber. (gez.) Schaller.
(gez.) Richard. (gez.) von Holleben.