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Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen
Lotterieeinnehmer nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden
und Beamten anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich
Preußischen General-Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe unge-
säumt zu entsprechen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme
von Lotterieeinnehmern innerhalb des Gebiets des Fürstentums Reuß jüngerer
Linie tunlichst die dort bestellten Kollekteure der Königlich Sächsischen Landes-
lotterie berllcksichtigen und regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers
innerhalb dieses Staatsgebiets das Gutachten der ihr von der Fürstlich Reuß-
Plauischen Regierung jüngerer Linie zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer
auch von jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben.
Artikel VI.
Als Gegenleistung gegen die nach Artikel 1 bis IV von der Flrrstlich
Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linic übernommenen Verpflichtungen zahlt
die Königlich Preußische Regierung an die Staatskasse des Fürstentums Reuß
jüngerer Linie eine jährliche Rente von 65000 M., in Worten „Fünfundsechzig-
tausend Mark“ in zwei gleichen am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen
Raten, die erste Rate am 2. Januar 1907.
Artikel VII.
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den
innerhalb des Fürstentums Reuß jüngerer Linic anzunehmenden Lotterieeinnehmern
zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung,
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie
betreffende Anordnung ausschließlich überlassen.
Artikel VIII.
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel IX
auf die Zeitdauer vom 1. Januar 1007 bis zum 30. Juni 1915 abgeschlossen,
so daß die letzte Rentenzahlung am 2. Januar 1915 zu erfolgen hat. Der
Vertrag gilt indes jedesmal für einen Zeitraum von füluf Jahren als verlängert,
sofern er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem
der hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird.