Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen 
Lotterieeinnehmer nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden 
und Beamten anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich 
Preußischen General-Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe unge- 
säumt zu entsprechen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme 
von Lotterieeinnehmern innerhalb des Gebiets des Fürstentums Reuß jüngerer 
Linie tunlichst die dort bestellten Kollekteure der Königlich Sächsischen Landes- 
lotterie berllcksichtigen und regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers 
innerhalb dieses Staatsgebiets das Gutachten der ihr von der Fürstlich Reuß- 
Plauischen Regierung jüngerer Linie zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer 
auch von jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben. 
Artikel VI. 
Als Gegenleistung gegen die nach Artikel 1 bis IV von der Flrrstlich 
Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linic übernommenen Verpflichtungen zahlt 
die Königlich Preußische Regierung an die Staatskasse des Fürstentums Reuß 
jüngerer Linie eine jährliche Rente von 65000 M., in Worten „Fünfundsechzig- 
tausend Mark“ in zwei gleichen am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen 
Raten, die erste Rate am 2. Januar 1907. 
Artikel VII. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der 
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den 
innerhalb des Fürstentums Reuß jüngerer Linic anzunehmenden Lotterieeinnehmern 
zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung, 
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie 
betreffende Anordnung ausschließlich überlassen. 
Artikel VIII. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel IX 
auf die Zeitdauer vom 1. Januar 1007 bis zum 30. Juni 1915 abgeschlossen, 
so daß die letzte Rentenzahlung am 2. Januar 1915 zu erfolgen hat. Der 
Vertrag gilt indes jedesmal für einen Zeitraum von füluf Jahren als verlängert, 
sofern er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem 
der hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird.
	        
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