Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Verein- 
barung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt 
die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch 
darauf zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen 
Nachweise beigebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der 
Kapitän auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten. 
§ 2. 
Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen 
Behbrde des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmen- 
den sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von 
Angehörigen der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde 
oder Dienststelle, im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen 
Landesbehörde von dem Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt. 
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu ver- 
lötenden Metallsarg cingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge 
dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung 
verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch 
hier jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist. 
Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht 
um eine Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung 
einer konservierenden Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen 
Lösung von Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol (5prozentig) oder Sublimat 
(2prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugäng- 
liche Arterien u. s. w. gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden 
des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull 
oder mit anderen aufsangenden Stoffen zu bedecken. 
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen Ceichen- 
resten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind. 
83. 
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben 
sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist 
tunlichst nach § 2 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der
	        
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