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Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Verein-
barung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt
die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses.
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch
darauf zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen
Nachweise beigebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der
Kapitän auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten.
§ 2.
Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen
Behbrde des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmen-
den sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von
Angehörigen der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde
oder Dienststelle, im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen
Landesbehörde von dem Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt.
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu ver-
lötenden Metallsarg cingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge
dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung
verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch
hier jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist.
Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht
um eine Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung
einer konservierenden Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen
Lösung von Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol (5prozentig) oder Sublimat
(2prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugäng-
liche Arterien u. s. w. gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden
des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull
oder mit anderen aufsangenden Stoffen zu bedecken.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen Ceichen-
resten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
83.
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben
sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist
tunlichst nach § 2 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der