Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Todesstunde bis zur Ankunft am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf 
von der Einsargung abgesehen werden. 
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, 
Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden. 
8 4. 
Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und 
Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden 
und der Besatzung vermieden wird. 
Leichenpaß 
(für Leichenbeförderung auf dem Seewege). 
Mutter. 
Die Ueberführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche d 
am 10 zu an (Todes- 
ursache) verstorbenen jährigen (Vor- 
und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern), 
von nach auf dem 
Seewege wird hierdurch genehmigt. 
, den 19 
(Dienststempel.) (Unterschrift).
	        
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