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8 2.
Das gewerbsmäßige Feilbieten und der gewerbsmäßige Vertrieb von Losen
oder Losabschnitten öffentlicher Lotterien oder von Urkunden, vermittelst deren
Anteile an solchen Losen oßer Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinn-
bezug übertragen werden, bedarf der Erlaubnis des Fürstlichen Ministeriums.
Das gleiche gilt bezüglich des Handels mit Promessen auf Prämien von
Prämien-Inhaberpapieren.
8 3.
Wer an einer im Fürstentume ohne Genehmigung veranstalteten öUffent-
lichen Lotterie spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
84.
Wer ohune die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte
öffentlicher Lotterien oder Urkunden, vermittelst deren Anteile an solchen Losen
oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden,
feilbietet oder veräußert oder zeitweise an einen anderen überltißt, wird, soweit
nicht eine Bestrafung nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. Jannar 1906, betreffend
die Bestrafung des Spieles in außerhalb des Fürstentums veranstalteten Lotterien
(Gesetzsammlung Nr. 679), eintritt, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der bei einem solchen Geschäfte als
Mittelsperson mitwirkt.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs. 2 werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark bestraft.
86.
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Teil des Reichsstrafgesetz-
buches finden auf die vorstehend mit Strafe bedrohten Handlungen sinngemäße
Anwendung.
§ 7.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 30. Januar 1906,
betreffend die Bestrafung des Spieles in außerhalb des Fürstentums veranstalteten
Lotterien (Gesetzs. Nr. 670), in Kraft.