Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Anlage B (zu §§8 11 und 13). 
KAnweisung 
für die Antersuchung des Fleisches auf Trichinen und SFinnen. 
(Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D des Bundesrats vom 
30. Mai 1902.) 
8 2. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines ein- 
schließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probe- 
entnahme aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische 
Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens neun Minuten, auf die 
Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 14 Minuten zu verwenden. 
83. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer 
persönlich zu entnehmen, und zwar bei frischem Fleisch vor dem Zerlegen des 
Schweinekörpers; es kann jedoch die Probeentnahme durch besonders hierzu ver- 
pflichtete Probcentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder Fleisch- 
stücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer Aufbewahrung und 
Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die 
einzelnen Schweinc oder Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, 
sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 
8 4. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, 
und zwar bei ganzen Schweinen aus folgenden Körperstellen: 
u) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
o) den Kehlkopfmuskeln, 
den Zungenmuskeln. 
zlu Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa 
abhanden gekommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b 
genannten Körperstellen oder zwei Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. 
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