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2) Ministerial · Bekanntmachung vom 13. Januar 1866, den Verirag zwischen dem Zollverein und
lhuzemburg wegen Foridauer des Anschlusses des Letern on das Zollsystem Preuhens und der übri-
gen Staaten des Jollvereins betreffend.
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handelsvereins einerseits
und dem Großberzogthum Luxemburg andererseits wegen Gortdauer des Anschlusses des
Großherzogihums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des
Zollvereins unterm 20./25. Oktober v. Is. ein Vertrag abgeschlossen worden ist und
der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. v. Ms. staltgefunden hat: so wird
dieser Vertrag unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags andurch
zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Gera, am 13. Jannar 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Joll- und Handelsvereine gehö-
rigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frank-
furt elnerseiks, und dem Großherzogkhum Luxemburg andererseiks,
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Jollspstem
Preußens und der übrigen Staaten des Jollvereins.
Bei dem bevorstehenden Ablause des Vertrages vom 26./J1. Dezember 1853, durch
welchen der Anschluß des Grohherzogthums Luxemburg an das Zollspstem Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins über den durch die Verträge vom 8. Februar 1842
und 2. April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben
die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten
Zollanschlusses für den Handel und Derkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck