Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Zu dem vorstehend (5. 4 und 5) gedachten Weinlager kann auch derjenige Wein 
gerechnet werden, welcher für eigene Rechnung des Wein-Großhändlers unverzollt in der 
öffentlichen Niederlage seines Wohnorts aufgenommen ist, sosern das auf der öffentlichen 
Niederlage besindliche und dem Lager des betreffenden Welnhändlers hinzugercchnete 
Weinquantum 
1) nicht kommissions= oder speditionsweise niedergelegt, sondern nur für eigene 
Rechnung des Weinhändlers, der sich auf Verlangen der Jollbehörde durch 
seine Bücher darüber auszuweisen hat, eingeführt worden, und 
2) siets durch neue, den Versendungen vom Lager emsprechende Bezüge vom Aus- 
lande ergänzt wird. 
g. 6. 
Eines besonderen Nachwelses uͤber den unmlttelbaren Bezug des Weins aus dem 
Lande des Ursprungs (§. 5.) bedarf es dann nicht, wenn Französische Weine unmittel- 
bar über die Grenze des Zollvereins gegen Frankrelch, Schweizer Weine über die Grenze 
gegen die Schweiz oder Ungarische und andere Oesterrelchische Weine über die Grenze 
hegen den Oesterreichischen Staat eingeführt werden. 
Dagegen muß in allen anderen Fällen der unmittelbare Bezug des Weins durch 
Vorlegung der Fakturen, Frachkbriefe oder Konnoissemente und nöthigenfalls der Korre- 
spondenz und der Handelsbücher nachgewiesen werden. 
Was insbesondere den Weinbezug aus solchen Französischen Hafenpläten anlangt, 
in welchen sich ein Konsul eines Zollvereinssiaates befindet, so ist das folgende Ver- 
fahren zu beobachten: 
1) Bei dem unmittelbaren Transporte des Weins aus dergleichen Französischen 
Häfen nach vereinsländischen Häfen an der Ostsee, Nordsee, Jahde, Ems, Weser und 
Elbe muß in dem Ladungs-Verzeichnisse oder Maniseste durch einen vercideten Makler 
die Verladung bescheinigt und die Unterschrist des Mäklers durch den Konsul beglaubigt 
sein. Bei elwaniger Weitersendung des Weins aus den vereinsländischen Hafenplätzen 
wird der unmiltelbare Eingang des Weins aus einem Französischen Hafen auf Grund 
der Manigeste u. s. w. in den zu ertheilenden Begleitscheinen amrlich bescheinigt. 
2) Wird Wein aus Französischen Häsen der in Rede stehenden Art über nicht 
vereinsländische Elb., Weser-, oder Nordsee.Häsen in das Zollvereinsgebiet eingeführt, 
so muß 
a. der Empfänger des Weins das ihm durch die Post zugehende Exemplar des in 
dem Versendungshafen ansgestellten, von einem vereideten Mäkler bescheinigten 
und von dem Konsul beglaubigten Konnoissements innerhalb der nächsten drel
	        
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