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Zu dem vorstehend (5. 4 und 5) gedachten Weinlager kann auch derjenige Wein
gerechnet werden, welcher für eigene Rechnung des Wein-Großhändlers unverzollt in der
öffentlichen Niederlage seines Wohnorts aufgenommen ist, sosern das auf der öffentlichen
Niederlage besindliche und dem Lager des betreffenden Welnhändlers hinzugercchnete
Weinquantum
1) nicht kommissions= oder speditionsweise niedergelegt, sondern nur für eigene
Rechnung des Weinhändlers, der sich auf Verlangen der Jollbehörde durch
seine Bücher darüber auszuweisen hat, eingeführt worden, und
2) siets durch neue, den Versendungen vom Lager emsprechende Bezüge vom Aus-
lande ergänzt wird.
g. 6.
Eines besonderen Nachwelses uͤber den unmlttelbaren Bezug des Weins aus dem
Lande des Ursprungs (§. 5.) bedarf es dann nicht, wenn Französische Weine unmittel-
bar über die Grenze des Zollvereins gegen Frankrelch, Schweizer Weine über die Grenze
gegen die Schweiz oder Ungarische und andere Oesterrelchische Weine über die Grenze
hegen den Oesterreichischen Staat eingeführt werden.
Dagegen muß in allen anderen Fällen der unmittelbare Bezug des Weins durch
Vorlegung der Fakturen, Frachkbriefe oder Konnoissemente und nöthigenfalls der Korre-
spondenz und der Handelsbücher nachgewiesen werden.
Was insbesondere den Weinbezug aus solchen Französischen Hafenpläten anlangt,
in welchen sich ein Konsul eines Zollvereinssiaates befindet, so ist das folgende Ver-
fahren zu beobachten:
1) Bei dem unmittelbaren Transporte des Weins aus dergleichen Französischen
Häfen nach vereinsländischen Häfen an der Ostsee, Nordsee, Jahde, Ems, Weser und
Elbe muß in dem Ladungs-Verzeichnisse oder Maniseste durch einen vercideten Makler
die Verladung bescheinigt und die Unterschrist des Mäklers durch den Konsul beglaubigt
sein. Bei elwaniger Weitersendung des Weins aus den vereinsländischen Hafenplätzen
wird der unmiltelbare Eingang des Weins aus einem Französischen Hafen auf Grund
der Manigeste u. s. w. in den zu ertheilenden Begleitscheinen amrlich bescheinigt.
2) Wird Wein aus Französischen Häsen der in Rede stehenden Art über nicht
vereinsländische Elb., Weser-, oder Nordsee.Häsen in das Zollvereinsgebiet eingeführt,
so muß
a. der Empfänger des Weins das ihm durch die Post zugehende Exemplar des in
dem Versendungshafen ansgestellten, von einem vereideten Mäkler bescheinigten
und von dem Konsul beglaubigten Konnoissements innerhalb der nächsten drel