Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 30. 
Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Conto eines andern Nie- 
derlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Rilederlageschein nebst der Cession 
vorzulegen. Auf Grund der letzteren findet, wenn nach dem Ermessen des Amts kein 
Bedenken obwaltet, die Umschreibung im Niederlageregister und die Abschreibung auf 
dem Niederlagescheine, resp. die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins Statt. 
Betrifft die Uebertragung solche Colli, welche ohne Revision unter Verschluß und 
ult der vorgeschriebenen Haftung des Niederlegers für den Inhalt (S. 14) zum Lager 
gekommen sind, so muß der Cession zugleich die Erklärung der Uebernahme dieser Haf- 
tungen von demjenigen, auf dessen Conto die Uebertragung erfolgt, beigefügt werden. 
8. 31. 
Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem 
Amte davon Nachricht geben und Amortisation des Niederlagescheins erwirken. 
Nachdem das Amorkisationserkenntniß ergangen und dessen Rechtskraft bescheinigt 
ist, wird im Niederlageregister das Nöthige vermerkt, ein Duplikat des Niederlagescheins 
ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung als ungültig erklärt. — Meldet sich nach 
erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verlusie eines Niederlagescheins und vor 
der Amortisatlon des Letzteren ein dritter Besitzer dieses Scheins, so ist durch gerichtliches 
Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die niedergelegten Waaren zu versügen hat. 
In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigenthümers, welcher auf 
Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaussichtigung der Waare 
zu sorgen hat. Hierbei treten, so weit es nöthig, die Vorschriften der §§. 19 und 33 ein. 
5. Lagergeld. 
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Das Lagergeld wird überall von dem, bei der Einlager ung der Waare ermit- 
telten Bruntogewicht erhoben. 
6. Lagerzeil. 
8. 33. 
Die zur Niederlage gebrachten Waaren duͤrfen nach 8. 60 der Vereinszollordnung 
ohne besondere Ermächtigung des Generalinspektors nicht über zwei Jahre lagern. Es 
tritt daher nach Ablauf der in jedem Nlederlageschein besonders ausgedrückten Lagerfrist, 
bei deren Festseyung auch die in anderen Niederlagen zugebrachte Zeit einzurechnen isi, 
das im §. 66 der Zollordnung vorgeschriebene Verfahren ein. 
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