Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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uicht, wenn sie sich unzweifelhaft berelts in einem Zustande befinden, in welchem 
sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, fur Menschen ungenießbar sind. 
Die Denaturirungsmittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der Per- 
sonen, welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Begleinschein beziehen, in der 
vorgeschriebenen Beschaffenheit zu liefern und die Denakurirung erfolgt auf deren 
Kosten, unter amtlicher Aufsicht. 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dies 
schristlich unter Angabe seines Wohnorts und des gewerblichen Zwecks, zu 
welchem das Salz dienen soll, bestellen. 
) Das vorschriftsmähig denamrirte Salz tritt nach der Absuhr von dem Salz- 
werke in den freien Verkehr. Für jeden Transport desselben ist jedoch vorher 
bei dem Salzsteueramte die Ausfertigung eines Versendungsscheins (§. 10 
und Beilage II der Ausführungsverordnung, Gesetzzsammlung S. 162 und 166) 
gegen Entrichlung der unter Zisser 5 der Bekanntmachung vom 8. November 
d. J. (Geseysammlung S. 164) bestimmten Kontrolegebühr von 2 Sgr. kfür 
den Centner zu erwirken. 
Die allgemeine Ausücht gegen mißbräuchliche Verwendung des Vieh= und Ge- 
werbesalzes zu sienerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob, welchen auf 
Erfordern die nöthige Auskunst dieserhalb gegeben werden muß. 
Gera, am 27. Dezember 1867. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
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E. Brager. 
  
2) Ministerialbelanntmachung vom 28. Dezember 1867, den Beitrikt des Fürstenthums Reuß i. V. 
zu der zwischen Preußen und Belgien abgeschlossenen Literarkonvenlion betresfend. 
Nachdem zufolge höchster Eulschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten und mit 
Zusiimmung des Landtags das Fürsienthum Reuß j. L. der zwischen Preußen und Bel- 
gien unterm 28. März 1863 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseiligen Schubes 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst beigetreten, auch die 
wechselseitige Ratisikation des abgeschlessenen Beitrinsvertrags unterm z d. Is. er- 
folgt ist: so wird nicht blos der letztere, sondern auch die gedachte Preuhisch= Belgische 
Uebereinkunft nachstehend in dem Französischen Urtexte unter Beifügung einer Deutschen 
Uebersetzung zu öffentlicher Kenniniß gebracht. 
Gera, am 28. Dezember 1867. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. E. Brager.
	        
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