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uicht, wenn sie sich unzweifelhaft berelts in einem Zustande befinden, in welchem
sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, fur Menschen ungenießbar sind.
Die Denaturirungsmittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der Per-
sonen, welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Begleinschein beziehen, in der
vorgeschriebenen Beschaffenheit zu liefern und die Denakurirung erfolgt auf deren
Kosten, unter amtlicher Aufsicht.
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dies
schristlich unter Angabe seines Wohnorts und des gewerblichen Zwecks, zu
welchem das Salz dienen soll, bestellen.
) Das vorschriftsmähig denamrirte Salz tritt nach der Absuhr von dem Salz-
werke in den freien Verkehr. Für jeden Transport desselben ist jedoch vorher
bei dem Salzsteueramte die Ausfertigung eines Versendungsscheins (§. 10
und Beilage II der Ausführungsverordnung, Gesetzzsammlung S. 162 und 166)
gegen Entrichlung der unter Zisser 5 der Bekanntmachung vom 8. November
d. J. (Geseysammlung S. 164) bestimmten Kontrolegebühr von 2 Sgr. kfür
den Centner zu erwirken.
Die allgemeine Ausücht gegen mißbräuchliche Verwendung des Vieh= und Ge-
werbesalzes zu sienerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob, welchen auf
Erfordern die nöthige Auskunst dieserhalb gegeben werden muß.
Gera, am 27. Dezember 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
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E. Brager.
2) Ministerialbelanntmachung vom 28. Dezember 1867, den Beitrikt des Fürstenthums Reuß i. V.
zu der zwischen Preußen und Belgien abgeschlossenen Literarkonvenlion betresfend.
Nachdem zufolge höchster Eulschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten und mit
Zusiimmung des Landtags das Fürsienthum Reuß j. L. der zwischen Preußen und Bel-
gien unterm 28. März 1863 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseiligen Schubes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst beigetreten, auch die
wechselseitige Ratisikation des abgeschlessenen Beitrinsvertrags unterm z d. Is. er-
folgt ist: so wird nicht blos der letztere, sondern auch die gedachte Preuhisch= Belgische
Uebereinkunft nachstehend in dem Französischen Urtexte unter Beifügung einer Deutschen
Uebersetzung zu öffentlicher Kenniniß gebracht.
Gera, am 28. Dezember 1867.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon. E. Brager.