Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 2. 
er Für einen jeden Vormusierungs-Bezirk wird eine Vormusterungs-Commission aus 
III osm Z sachverständigen Grundbesigern durch Wahl des Bezirksausschusses gebildet. 
-ier 
Zu Mitgliedern der Vormusterungs-Commission dürfen nur solche Grundbesiher ge- 
wählt werden, welche das Veitrauen der Bewohner ihres Bezirks besitzen und fähig sind, 
dle Brauchbarkeit der Pferde nach Anleitung der Beilage 4 zu beurtheilen. 
Ihre Wahl erfolgt auf 6 Johre, doch müssen die Mitglieder der Vormusterungs- 
Commission auch nach Ablauf dieser Periode ihre Funktionen so lange fortsehzen, bis eine 
Neuwahl erfolgt ist. 
Die Wahl anzunehmen ist jeder Grundbesitzer, der im Bezirk wohnt verpflichtet. 
Rur folgende Gründe: 
a) fortwährende Krankheit, 
b) ein Geschästsbetrieb, der östers längere Reisen nöthig macht, und 
c) ein Alter über 60 Jahre 
berechtigen zur Ablehnung der Wahl, sowie zur Niederlegung des Ebrenamtes während 
der Wahlperiode. 
Belm Ausscheiden eines Mikgliedes hat der Landrath schleunigst eine neue Wahl 
zu veranlassen, kann aber auch im Fall eines augenblicklichen Vedürfnisses cinen Ersot- 
mann ohne vorgängige Wahl durch den Bezirksausschuß einberufen. 
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Die Mitglieder der Vormusterungs. Commissionen werden zur treuen Erfüllung ihrer 
Obllegenheiten durch den Landrath mirtelst Handschlog in Pflicht genommen. 
Der Landrath setzt die Eingesessenen der Vormuslerungs= Bezirke von der Bildung 
der Commissionen unter Angabe des Sammelorles in Kenntniß mit der Aufforderung, 
den Anordnungen der Vormusierungs= Commissionen unweigerlich bei Vermeidung der im 
6. 18 angedrohten Strasen Folge zu leisten. 
Einem der drei Mitglieker der Vormusterungs-Commissionen wird die Leilung der 
Geschäfte von dem Londrath übertragen. 
Dusselbe empfängt sodann alle Auftäge des Landraths und forgt mit Zuziehung 
der übrigen für deren unvorzügliche Erledigung. 
Der Landrath theilt den Vormusterungs-Commissionen mit, wie viel Pferde von 
jeder Kategorie (nach Beilage A) aus dem Bezirke aufgebracht werden müssen und an 
welchem Tage die Vormusterung an jedem Sammelorte staufinden soll.
	        
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