Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Tit. II. 
Verfahren beim Eintritt einer Armee= Mobilmachung. 
S. 8. 
Sobald die Landräthe auf amtlichem Wege von einer befohlenen Mobilmachung in 
Kenntniß gesetzt sind, fordern sie unverzüglich die Vormuckerungs. Commissionen und den 
zu ihrer Unterstützung beslimmten Thierarzt auf, sich an einem genau zu bestimmenden 
Tage nach dem Sammelplat ihres Bezirks zu verfügen und daselbst in Wirksamkelt 
zu treten. 
Gleichzeitig werden die Gemeindevorstände ausgesordert, sämmtliche nicht unbedingt 
zum Kriegsdienste untaugliche Pferde, d. h. alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme 
1) derjenigen Pferde, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht 
worden, 
2) der Heugüe, sowic der kragenden Stuten, 
3) derjenigen Plerde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll groß sind, 
4) der Dienstpferde der 2c. Staatsbeamten und der kontraktlich zu haltenden 
Postpferde, 
an den Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regelnden Reihen- 
solge vorführen zu lossen, wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben Tage böch- 
stens 300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen kürfen. 
Die Aufsorderungsschreiben an die Vormusterungs, Commissionen und an die Ge- 
meindeverstände sind durch expresse zuverlässige Boten abzusenden. 
Die im Landrathsamtsbezirke vorhandenen Gensd'armen und andere geeignete 
Unterbediente sendet der Landrath nach den Sammelplätzen, um den Vormusterungs= 
Commissionen während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz zu dienen und die aus- 
gebobenen Pferde nach den Hauptsammelpläßen zu begleiten. 
8. 9. 
* aur Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches ferd besipt, ist rerpflichtet, 
MGen e doüelbe. nach erhaltener Aufforderung zu der festgesepten Zeit der Vormusterungs= Com- 
missson vorzuführen. 
Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim Eintreffen dieser Aufforderung an 
den neuen Erwerber noch nicht abgeliesert ist, entbindet in keinem Falle von der Ge- 
stellung.
	        
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