Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Fuͤr einzelne Abtheilungen einer Zeitung oder periodischen Druckschrift kann ein 
besonderer verantwortlicher Redakteur namhaft gemacht werden. 
Art. 5. 
Der verantwortliche Redakteur einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schul- 
dig, jede amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigung der in jener mitgetheilten That- 
sachen und jede Berichtigung von Seiten eines darin Angegriffenen, welche Beleidigungen 
oder Schmähungen nicht enthält und den Raum des angreifenden Artikels nicht über- 
steigt, unentgeltlich, andere und beziehungsweise längere Berichtigungen aber, ebenfalls 
vorausgesetzt, daß dicselben keine Beleidigungen enthalten, gegen die gewöhnlichen Ein- 
rückungsgebühren, sogleich nach Empfang in das nächüfolgende, für den Abdruck nicht 
bereits abgeschlossene Blakt oder Heit unverändert und ohne beigefügte Bemerkungen in 
derselben Abtheilung des Blattes, welche den zu berichtigenden Artikel enthalten hat, 
und mit gleichen Lettern, wie dieser Artikel gedruckt gewesen ist, aufzunehmen. 
Art. 6. 
Für die Uebernahme der Redaktion einer Zeitung oder periodischen Druckschrift rein 
wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts bestehen die im Art. 4 vorzeschrie- 
benen Erfordernisse nicht. 
Art. 7. 
Zu dem Sammeln von Subskribenten auf Preßerzeugnisse und zu dem Hausir= 
haudel mit Druckschriften bedarf es der polizeilichen Erlaubniß nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der §§. 13 und 14 der Gewerdeordnung und der zu diesen Beslimmungen 
erlassenen Vorschriften der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juni 1863. 
Die ertheilte polizeiliche Erlaubniß befreit jedoch nicht von der Verantwortung für 
die Verbreitung verbotener Schriften. 
Art. 8. 
Uebertretungen der in den Artikeln 3 bis mit 5 gegebenen Vorschriften sind mit 
einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten 
zu ahnden, vorbehältlich der Verankwortlichkeit für die durch die Druckschrist begangenen 
Verbrechen oder Vergehen. 
Dasselbe gilt, wenn die Form der im Art. 3 Absatz 4 genaumten Druc'schriften zu 
Mitkheilungen, welche ihrem anscheinenden Zwecke fremd sind, gemißbraucht wird. 
Druckschristen strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestimmungen im Art. 3 nicht 
beobachtet worden sind, unterliegen der Beschlagnahme und Vernichtung nach den Be. 
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