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) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Herausgabe
erfolgt sind,
2) der Herausgeber,
3) der Verleger oder, wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Geschäfts-
führer, oder Kommissionär,
4) der Druckereibesitzer,
5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Inhalte hat.
Jede der unker 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwortung dadurch
von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genannten Personen vor Eröffnung des
ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesezt, daß dieselbe im Inlande vor
Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange hastbar, bis der
Nachweis vorlieg!k, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen des Verfassers
erfolgt sind.
Art. 14.
Keine der im Artikel 13, 2—5 genannten Personen und ebensowenig der verant-
wortliche Redakteur kann als Zeuge gezwungen werden, den Verfasser einer Druckschrift
zu benennen, ausgenommen wenn der Verdacht vorliegt, daß der Minheilung, welche
den Gegenstand der Untersuchung bildet, eine Verlezung des Amtsgeheimnisses zu Grunde
liegt, in welchem Falle es hinsichklich der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses
bei den Vorschristen der Strasprozeßordnung bewendet.
Art. 15.
Als Verbreitung im Sinne dieses Gesepzes ist nur die Mittheilung elner Mehrheit
von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu betrachten.
Der Buchhändler ist als Verbreiter uur dann verantwortlich, wenn er eine strafe
bare Schrist verbreitet,
welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder
welche die im Art. 3 vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckereibe-
sipers, Verlegers, Redakteurs 2c. nicht enthält,
oder
rücksichtlich welcher im Inlande auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt
und dies amtlich bekannt gemacht worden ist.
Art. 16.
Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwortliche
Redakteur für den gesammten Inhalt. #
Der verantwortliche Redakteur kann sich von dieser Hastpflicht dadurch befreien,